PRODUKTKARTE UND
SICHERHEITSPROFIL
SEKTION 1 - Bezeichnung
PRODUKT
Vanguard AFT DEXRON 11
LIEFERANT
Compagnia Italiana Lubrificanti S.P.A. -
Milano
RICHT-
Lösungsmittelraffiniertes
ZUSAMMENSETZUNG
Mineralöl, multifunktionell
zusammengesetzt auf der Basis
von Stickstoff, Phosphor, Bor und
Schwefel
TYPISCHER EINSATZ
Für automatische Übersetzungen von
Fahrzeugen, hydraulischen
Verbindungsstücken
VERZEICHNISSE
General Motors
SEKTION 2 - chemisch-physische Eigenschaften
EIGENSCHAFT
METHODE
PHYSISCHER
ASPEKT
DICHTE BEI 15°C
ASTM O 1288
GLEITPUNKT
ASTM D 97
ZÄHFLÜSSIGKEIT BEI
50...°C
ZÄHFLÜSSIGKEITS-
INDEX
ASTM D 2270
MANIPULIERTE
EINDRINGUNG
ASTM D 212
ABTROPFPUNKT
ASTM D 565
LÖSBARKEIT IN WASSER
löslich
pH
ASTM D 1293/78
(Lösung bei.. in Wasser)
BRECHUNGSMESSER-
FAKTOR
ASTM D 1218
EMULSIONSSTABILITÄT
BEI ... %
IP 263/70 T
SEKTION 3 - Entzündbarkeit
FLAMMPUNKT
ENTZÜNDUNG ODER EXPOLSIONSGEFAHR (Gesetz Nr. 268 vom
29.5.1974) Befindet sich nicht in der o.g. Gefahrenkathegorie
HAUPTVERBRENNUNGSPRODUKTE
BRANDLÖSCHUNGSMITTEL Chemische Feuerlöscher, Inertgas, CO2
ZUSÄTZLICHE BEOBACHTUNGEN
EINHEIT
WERT
ölig
Kg/L
0,868
°C
- 40
°E
3,4
165
mm/10
°C
nicht
230°C
Kohlenstoffoxid,
Phosphoroxid, Boroxid,
NOx
7
TOXIKOLOGISCHE
ANMERKUNGEN
SEKTION 4 - Toxikologische Anmerkungen und Erste Hilfe Maßnahmen
AKUTE ORALE GIFTIGKEIT (D.P.R.(Präsidialerlaß der Republik) Nr. 827 vom
24.11.1981) Ungiftig (LD 50 2000 mg/Kg)
AKUTE INHALATIONSGIFTIGKEIT (D.P.R. Nr. 827 vom 24.11.1981) Irrelevant durch die
minimale Flüchtigkeit unter den normalen Einsatzbedingungen
GRENZSCHWELLENWERT TLV (ACGIH) Öliges Produkt. Maximale
Nebelkonzentration im Raum 5mg/m³
Anmerkung: Für den Fall, daß man sich starken Nebelbildungen oder Rauch aussetzt,
können Schwindelgefühl, Brechreiz, Entzündungen am Mundraum und an den
Magendarmwegen auftreten.
ENTZÜNDUNGSEFFEKTE
HAUT: bei häufigem und lägerfristigem Kontakt können leichte Reizungen bei bereits
anfälligen Subjekten auftreten. Gründlich mit Wasser und Seife waschen.
AUGEN: Bei Kontakt sofort und gründlich mit Wasser ausspülen.
SEKTION 5 - Gesetzliche Vorschriften
GESETZ Nr. 245 vom 5.3.1963
(Einsatz von Benzol und gleichartigen Substanzen)
GESETZ Nr. 256 vom 29.5.1974 und M.V. vom 21.5.1981
(Auszeichnung gefährlicher Substanzen)
VERORDUNG Nr. 7/1977
(Auszeichnung von Verschnittöl)
nicht auszeichnungspflichtig
VERORDNUNG NR. 46/1979 UND NR. 61/1981
(Risiken aufgrund von aromatischen Aminen)
D.P.R. Nr. 303 vom 19.3.1956
* Für Arbeiter, die mit Operationen beauftragt sind bei denen sie gewöhnlich mit
Mineralölen oder deren Ableitungen und Rückständen in Berührung kommen, muß alle 6
Monate ein Arztbesuch vorgesehen werden oder auch unmittelbar, sobald der Arbeiter den
Verdacht auf Anzeichen von Neoplasie anzeigt oder aufweist.
SEKTION 6 - Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch
INDIVIDUELLE SCHUTZVORRICHTUNGEN
(für den Fall eines eventuellen Kontaktes mit dem Produkt)
UMWELTSCHUTZMASSNAHMEN
ABGUSSMöGLICHKEIT
15-16
Benzol, Toluol, Xylol sind nicht enthalten
nicht auszeichnungspflichtig
frei von aromatischen Aminen
Gefahrengrund Nr. 47*
Arbeitskittel
Handschuhe
keine besonderen Maßnahmen erforderlich
nicht abzugießen. Es muß sich an das
bestehende Gesetz Nr. 319 vom 10.5.1975 für
die Entsorgung gehalten werden.