Cisco Linksys WRT610N Guía De Instalación Rápida página 201

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Anhang F
So kann, wenn auch nur in seltenen Fällen, eine besondere
Notwendigkeit
bestehen,
einen
weitgehenden Benutzung einer bestimmten Bibliothek zu
schaffen, sodass diese dann ein De-facto-Standard wird.
Um dies zu erreichen, müssen nichtfreie Programme die
Bibliothek benutzen dürfen. Ein häufigerer Fall ist der, dass
eine freie Bibliothek dasselbe leistet wie weithin benutzte
nichtfreie Bibliotheken. In diesem Fall bringt es wenig, die
freie Bibliothek allein auf freie Software zu beschränken,
sodass wir eben die LGPL benutzen.
In anderen Fällen ermöglicht die Berechtigung, eine bestimmte
Bibliothek
in
nichtfreien
einer größeren Anzahl von Benutzern, eine umfangreiche
Sammlung freier Software zu verwenden. Die Berechtigung, die
GNU C-Bibliothek in nichtfreien Programmen zu verwenden,
führt beispielsweise dazu, dass viel mehr Benutzer das gesamte
GNU-Betriebssystem sowie seine Variante, GNU/Linux, nutzen.
Auch wenn die Freiheit der Benutzer durch die Lesser General
Public License (Kleinere Allgemeine Öffentliche Lizenz) weniger
geschützt wird, stellt sie doch sicher, dass der Benutzer eines
Programms, das mit der Bibliothek verknüpft ist, in der Lage
ist, das Programm mit einer geänderten Version der Bibliothek
auszuführen.
Es folgen die genauen Bedingungen für die Vervielfältigung,
Verbreitung und Bearbeitung: Der Unterschied zwischen
einem „auf der Bibliothek basierenden Werk" („work based on
the library") und einem „Werk, das die Bibliothek verwendet"
(„work that uses the library") ist unbedingt zu beachten. Ersteres
enthält Code, der von der Bibliothek abgeleitet ist, während
letzteres lediglich mit der Bibliothek kombiniert werden
muss, um betriebsfähig zu sein.
GNU LESSER GENERAL PUBLIC LICENSE (GNU LGPL)
BEDINGUNGEN FÜR DIE VERVIELFÄLTIGUNG, VERBREITUNG
UND BEARBEITUNG
0. Diese Lizenzvereinbarung gilt für jede Softwarebibliothek
und jedes andere Werk, in dem ein entsprechender
Vermerk des Urheberrechtsinhabers oder eines anderen
dazu Befugten darauf hinweist, dass das Werk unter den
Bestimmungen dieser Lesser General Public License
(im Weiteren auch als „diese Lizenz" bezeichnet) verbreitet
werden darf. Jeder Lizenznehmer wird im Folgenden als
„Sie" oder „Ihnen" bezeichnet.
Als „Bibliothek" wird eine Sammlung von Softwarefunktionen
und/oder Daten bezeichnet, die in geeigneter Weise mit
Anwendungsprogrammen
(die einige dieser Funktionen und Daten verwenden),
um ausführbare Programme zu erschaffen.
Der nachfolgend verwendete Begriff „Bibliothek" bezieht
sich auf solch eine Softwarebibliothek oder ein Werk, das
gemäß diesen Bedingungen verbreitet worden ist. Ein „auf
der Bibliothek basierendes Werk" bezeichnet entweder die
Bibliothek selbst oder ein daraus abgeleitetes Werk, das dem
Urheberrecht unterliegt, d. h. ein Werk, das die Bibliothek
oder einen Teil davon enthält, sowohl wortgetreu als auch in
abgeänderter Form, und/oder direkt in eine andere Sprache
übersetzt worden ist. (Im Folgenden wird die Übersetzung
ohne Einschränkung als „Bearbeitung" eingestuft.)
Unter dem Quellcode eines Werks wird diejenige Form des
Werks verstanden, die für Bearbeitungen vorzugsweise
verwendet
wird.
Bei
Bibliotheken
vollständige Quellcode" den Quellcode aller im Programm
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Anreiz
zur
möglichst
Programmen
zu
verwenden,
verknüpft
werden
können
bezeichnet „der
Software-Endbenutzer-Lizenzvereinbarung
enthaltenen Module einschließlich aller zugehörigen
Dateien zur Definition von Schnittstellen sowie die zur
Kompilierung und Installation des ausführbaren Programms
verwendeten Skripte.
Andere Handlungen als Vervielfältigung, Verbreitung und
Bearbeitung werden von dieser Lizenz nicht berührt; sie
fallen nicht in ihren Anwendungsbereich. Der Vorgang
der Ausführung eines Programms unter Benutzung der
Bibliothek wird nicht eingeschränkt, und die Ausgaben
des Programms unterliegen dieser Lizenz nur dann, wenn
der Inhalt ein auf der Bibliothek basierendes Werk darstellt
(unabhängig davon, dass die Bibliothek in einem Werkzeug
zum Schreiben dieses Programms benutzt wurde). Ob dies
zutrifft, hängt davon ab, was die Bibliothek bewirkt und
was das Programm, das die Bibliothek nutzt, bewirkt.
1. Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien
des vollständigen Quellcodes der Bibliothek so, wie sie ihn
erhalten haben, anfertigen und verbreiten. Voraussetzung
hierfür ist, dass Sie mit jeder Kopie deutlich erkennbar
und in angemessener Form einen entsprechenden
Urheberrechtshinweis sowie einen Haftungsausschluss
veröffentlichen, alle Vermerke, die sich auf diese Lizenz und
das Fehlen einer Gewährleistung beziehen, unverändert
lassen und zusammen mit der Bibliothek jeweils eine
Kopie dieser Lizenz weitergeben.
Sie dürfen für den eigentlichen Kopiervorgang eine Gebühr
verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen
Entgelt eine Garantie für das Programm anbieten.
2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) der Bibliothek oder irgendeines Teils
davon verändern, wodurch ein auf der Bibliothek basierendes
Werk entsteht; Sie dürfen derartige Bearbeitungen unter
den Bestimmungen von § 1 vervielfältigen und verbreiten,
vorausgesetzt, dass zusätzlich alle im Folgenden genannten
Bedingungen erfüllt werden:
a) Das Bearbeitungsergebnis muss selbst wieder eine
Softwarebibliothek sein.
b) Sie müssen die veränderten Dateien mit einem
auffälligen Vermerk versehen, der auf die von Ihnen
vorgenommene Modifizierung der Dateien hinweist
und das Datum jeder Änderung angibt.
c) Sie müssen dafür sorgen, dass das Werk Dritten als
Ganzes unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne
Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird.
d) Wenn sich eine Funktionseinheit der bearbeiteten
Bibliothek auf eine Funktion oder Datentabelle
stützt, die von einem die Funktionseinheit nutzenden
Anwendungsprogramm bereitgestellt werden muss,
ohne dass sie beim Aufrufen der Funktionseinheit als
Argument übergeben wird, dann müssen Sie sich nach
bestem Wissen und Gewissen bemühen, sicherzustellen,
dass die betreffende Funktionseinheit auch dann noch
funktioniert, wenn die Anwendung eine solche Funktion
oder Datentabelle nicht bietet, und dass sie den sinnvoll
bleibenden Teil ihres Bestimmungszwecks noch erfüllt.
(Beispielsweise hat eine Funktion einer Bibliothek zur
Berechnung von Quadratwurzeln einen Zweck, der von
der Anwendung gänzlich unabhängig ist. Deshalb verlangt
§ 2 Absatz d, dass jede von der Anwendung bereitgestellte
Funktion oder von dieser Funktion benutzte Tabelle
optional sein muss: Auch wenn die Anwendung sie nicht
bereitstellt, muss die Quadratwurzelfunktion trotzdem
noch Quadratwurzeln berechnen).
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