Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elekt-
ro- und Elektronikgeräte von mindestens 400
Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebens-
mitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von
mindestens 800 Quadratmetern, die mehr-
mals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro-
und Elektronikgeräte anbieten und auf dem
Markt bereitstellen, sind verpflichtet, bei der
Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronik-
gerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des
Endnutzers der gleichen Geräteart, das im
Wesentlichen die gleichen Funktionen wie
das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe
oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgelt-
lich zurückzunehmen und auf Verlangen des
Endnutzers unabhängig vom Kauf eines neu-
en Elektro- oder Elektronikgerätes bis zu drei
Altgeräte pro Geräteart, die in keiner äußeren
Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im
Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer
Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen.
Bei einem Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln gelten alle
Lager- und Versandflächen für Elektro- und
Elektronikgeräte des Vertreibers als Verkaufs-
fläche sowie alle Lager- und Verkaufsflächen
des Vertreibers als Gesamtverkaufsfläche.
Zudem ist bei einem Vertrieb unter Verwen-
dung von Fernkommunikationsmitteln bei
Abgabe des neuen Elektro- bzw. Elektronik-
gerätes durch Auslieferung bei einem priva-
ten Haushalt die unentgeltliche Abholung
des Altgerätes bei diesem Ort der Abgabe auf
Geräte der Kategorien 1, 2 und 4 der Anlage
1 zu § 2 Abs. 1 ElektroG beschränkt (Wärme-
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