GIR/IBC stellt eine erhebliche konzentrierte Last vor, vor allem in Bezug auf die Nutzlast der leichten Lkw und daher kann seine
Platzierung zu nach vorne oder zu nach hinten auf der Ladefläche abnormale Überlastungen auf den Achsen verursachen,
und negativ auf die Fahrsicherheit in Bezug auf die Reifen, die Bremsen und die Straßenhaftung auswirken.
Deshalb die Abwesenheit von Überlastung immer überprüfen und darauf achten, dass die einzelnen höchstzulässigen
Massen auf die einzelnen Achsen nicht überschritten werden.
– Es empfiehlt sich eine achtsame und vorsichtige Fahrt vor allem im Fall von Teillasten, da die Flüssigkeitsschwankungen, obwohl durch
die besondere innere Geometrie vom GIR/IBC teilweise begrenzt werden, negativ auf die Fahrzeugstraßenhaftung beeinflussen können.
– Auf dem Fahrzeug müssen Feuerlöscher vorhanden sein, deren Anzahl und Kapazität in Übereinstimmung mit den ADR-Vorschriften
(siehe auch Abs. 15) sein muss.
11. INBETRIEBNAHME
11.1. FAHRZEUGAUSWAHL
Die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße wird nicht nur von der ADR-Vereinbarung geregelt, sondern auch von besonderen Be-
stimmungen des Ministeriums für Verkehr, der die Verwendung der verschiedenen verwendbaren Arten von Karosserie reguliert:
Für Fahrzeuge mit befestigter Karrosserie (LKW, Pritschenwagen, Transporter, usw.) sieht die Beförderung gefährlicher Güter
in verpackter Form keine Art von Genehmigung vor, sondern nur die Verwendung geeigneter Ankersysteme der Ladung und
die Einhaltung der besonderen Anforderungen gemäß 3.2.1 ADR ( Spalte 16 der Tabelle. A) keine im Falle von Dieselkraftstoff.
Die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form mit zerlegbaren oder entfernbaren Karosserien bedarf der
Zustimmung der Karrosserie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben Nr. 4790 - MOT2/C vom 12.12 2001 (siehe
Anmerkung1). Es ist nur die Handhabung der ungeladenen Karrosserie erlaubt.
Die Verwendung der kippbaren Karrosserie für die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form ist mehrmals als
unzulässig vom Ministerium für Verkehr erklärt worden
11.2. BEFESTIGUNG
GIR/IBC muss fest mit dem Boden des Fahrzeugs durch Seile, Riemen, Ketten oder Kupplungen oder jedes andere System verankert
werden, das ein Verrutschen des GIR/IBC auf der Ladefläche verhindert.
11.3. ERDUNG
Alle möglichen Maßnahmen müssen ergriffen werden, um statische Entladungen während des Transports zu vermeiden; daher ist es ange-
messen, dass der Fahrzeugrahmen mit einem antistatischen Einsatz in Kontakt mit dem Boden versehen ist (z. B. antistatische Ketten oder
Riemen) und dass eine gute elektrische Verbindung mit der Metallstruktur der Entleerungsvorrichtung vorbereitet wird, die ermöglicht, jede
statische Aufladung auf den Boden herunterzuladen, die sich während des Transports ansammeln kann und damit wird die Gefahr eines
elektrischen Schlags oder Funks bei der Handhabung reduziert.
11.4. VERDRAHTUNG
Siehe p. 92.
12. VERWENDUNG
12.1. BETRIEBSBEDINGUNGEN
Die Operationen (Füllungen, Umfüllungen) müssen in Übereinstimmung mit den folgenden Anforderungen durchgeführt werden:
– Für die Operationen ausschließlich Freiflächen, nicht geschlossen, extern von den Gebäuden wählen, und das Vorhandensein von
unberechtigten Personen aus schließen.
– Während der Operationen gilt das vollständige Rauchverbot und offene Flammen in der Nähe des Einsatzgebietes zu verwenden.
Mobiltelefone müssen ausgeschaltet werden.
– Im Falle des Austretens von Dieselöl auf den Boden während der Operationen, muss man es mit inerten Absorptionsmitteln (z. B. Sand,
keine Lumpen und kein Sägemehl), mit Spaten oder Anti-Funkschaufeln einfangen. Das angesammelte Produkt muss dann in geeigne-
ten Behältern nach den geltenden Vorschriften im Bereich der Abfallentsorgung (siehe Abs. 16) entsorgt werden.
– Nach den Operationen muss jeder mögliche Rückstand Dieselöl auf dem CTK oder auf dem HIPPOTANK
sorgt werden, zusammen mit den kontaminierten für die Reinigung verwendeten Gegenständen.
1 Rundschreiben Nr. 4790 - MOT2/C vom 12. Dezember 2001, das fast ausschließlich die Inhalte der vorherigen Nr. B083 vom 22. September 1998 zurücknimmt,
jedoch nicht die expliziten Referenzen des Anwendungsbereichs des Rundschreibens, in dessen Fassung die Befreiung der Transporte gemäß 1.1.3.6 ADR erfolgte.
Derzeit gibt es keine offizielle Verlautbarung des Ministeriums über die Tatsache, dass die offensichtlichen Diskrepanzen zwischen den Texten der beiden Rundschrei-
ben der Absicht der Verlängerung des Anwendungsbereichs der Regel zu allen Transporten entspricht, unabhängig davon, ob die Befreiung angewendet werden
kann oder nicht, wie im Falle des Transports von einem einzigen IBC mit Dieselkraftstoff 1202. EMILIANA SERBATOI S.r.l. informiert den Nutzer in Bezug auf die
geltenden Rechtsvorschriften, möchte jedoch darauf hinweisen, dass sie nicht berechtigt ist, die authentische Darlegung zu liefern. Der Nutzer muss gegebenenfalls
die Chancen der restriktivsten.
MAN_CTK-HT_Rev.2 del 04.2021
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gründlich entfernt und ent-
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