4. CE-KONFORMITÄT
4.1. NAMENSSCHILD
4.2. KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
CE (FAKSIMILE)
5. ERGÄNZENDE DOKUMENTATION
ADR sieht die Verpflichtung eines LIEFERSCHEINs (LS), auf dem die folgenden Informationen angegeben werden müssen:
1. Der Name und die Anschrift des Versenders
2. Der Name und die Anschrift des oder der Empfänger
3. Die Buchstabe UN, gefolgt von der ONU-Nummer des Stoffes (für Diesel: UN 1202)
4. Die offizielle Bezeichnung des Stofftransports (Z. B. DIESELKRAFTSTOFF oder DIESEL)
5. Die ADR-Stoffklasse (für Diesel: 3)
6. Die Verpackungsgruppe des Stoffs (für Diesel: III)
7. Der Tunnelbeschränkungscode (für Diesel "E". Beispiel einer Bezeichnung nach c), d), e), f).: "UN 1202 DIESEL, 3, III, (E)"
8. Die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke (z.B. Nr. 1 GIR/IBC 31A)
9. Die Gesamtmenge der gefährlichen Güter (z.B. 960 Liter).
Bei Fahrzeugen, die mit einer Befreiung fahren, muss auch die Gesamtmenge in Liter für die Berechnung der Befreiung angegeben wer-
den, gefolgt von den Worten: „Transport nicht über die Befreiungsgrenzen, die vom 1.1.3.6 ADR vorgeschrieben sind".
– LS ADR ersetzt in keiner Weise ein anderes Dokument, das von anderen anwendbaren Normen angefordert wird (z.B. das fiskalische
Begleitversanddokument).
– ADR sieht keine Verwendung von Standardformularen für den Lieferschein vor; LS ADR kann jedes andere beliebige Dokument sein,
vorausgesetzt, dass alle oben aufgeführten Angaben vorliegen.
DE
4.3. ERKLÄRUNG DER KORREKTEN
INSTALLATION (FAKSIMILE)
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MAN_CTK-HT_Rev.2 del 04.2021