10/38
Bosch Rexroth AG
Nothalt, Störung
Bei der Reinigung
Bei der Instandhaltung und
Instandsetzung
Bei der Entsorgung
Schalten Sie nach einem Nothalt oder einer Störung die Anlage erst wieder
ein, wenn Sie die Ursache der Störung ermittelt und den Fehler beseitigt
haben.
• Vermeiden Sie das Eindringen von Reinigungsmittel in das System.
• Verwenden Sie niemals Lösemittel oder aggressive Reinigungsmittel.
Reinigen Sie das Produkt ausschließlich mit einem leicht feuchten Tuch
aus nicht faserndem Gewebe. Verwenden Sie dazu ausschließlich Wasser
und bei Bedarf ein mildes Reinigungsmittel.
• Verwenden Sie zur Reinigung keine Hochdruckreiniger.
• Stellen Sie sicher, dass die Zugänge zu Wartungs- und Inspektionsstellen
frei von Hindernissen sind.
• Führen Sie die vorgeschriebenen Wartungsarbeiten in den zeitlichen
Intervallen durch, die in der Bedienungsanleitung beschrieben sind.
• Stellen Sie sicher, dass keine Leitungsverbindungen, Anschlüsse und
Bauteile gelöst werden, solange die Anlage unter Druck und Spannung
steht. Sichern Sie die Anlage gegen Wiedereinschalten.
• Entsorgen Sie das Produkt nach den nationalen Bestimmungen Ihres
Landes.
2.7
Sicherheitseinrichtungen
• Stellen Sie sicher, dass alle zum Produkt gehörenden Sicherheits-
einrichtungen vorhanden, ordnungsgemäß installiert, voll
funktionsfähig und ihre Zugänge frei von Hindernissen sind. Sie dürfen
Sicherheitseinrichtungen nicht in ihrer Position verändern, umgehen oder
unwirksam machen.
• Beachten Sie bei der Auslegung der Sicherheitseinrichtungen die
Angaben der folgenden Dokumente:
— Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
— DIN EN 619
— DIN EN 60204-1
2.8
Persönliche Schutzausrüstung
Als Anlagenbetreiber oder -bediener sind Sie selbst für eine angemessene
Schutzausrüstung beim Umgang mit dem Produkt verantwortlich (z. B. das
tragen von Sicherheitsschuhen). Alle Bestandteile der persönlichen
Schutzausrüstung müssen intakt sein.
2.9
Arbeitsplätze der Bediener
Bei diesem Produkt ist kein spezieller Arbeitsplatz für den Bediener
vorgesehen.
TS 1 | 3 842 531 106/2013-04