10.3. STRASSENVERKEHR
Im Rahmen der 1.1.3.1 c) ADR verwendet (siehe Kap. 3), der Behälter unterliegt nicht den ADR-Anforderungen für
die Beförderung gefährlicher Güter, einschließlich derjenigen relativ der Etikettierung und ADR-Signalisierung des
transportierten Materials.
SEs ist ratsam, auf jeden Fall die CArrytANk
auszustatten.
Gefahrenpiktogramme brennbare Flüssigkeit (links) und Stoff schädlich für die Umwelt (rechts) und das
Fahrzeug mit mindestens Nr 1 Pulverfeuerlöscher ABC
Die Sicherheit der Beförderung muss garantiert werden und die gleichen Anforderungen des Art. 164 vom Straßencode "ANOrDNUNG
DER LADUNG AUF FAHRZEUGEN" müssen beachtet werden. Daher:
– Die CArrytANk
muss sauber, frei von rückständen von gefährlichem Stoff gehalten werden, der an seiner Außenseite haftet.
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– Die CArrytANk muss fest auf den Boden des Fahrzeugs verankert sein, mit Gurten adäquater Form und ausreichende Festigkeit um
jedem Schlupf oder Verschiebung auf der Ladefläche zu vermeiden
– Vermeiden Sie die Präsenz auf der Ladefläche des Fahrzeugs, von Lumpen oder anderen brennbaren Gegenständen.
– Das Absperrventil (4) ist während des transports geschlossen zu halten.
– Die CARRYTANK muss auf die Ladefläche platziert werden, so dass die maximale Belastung auf die Achsen des Fahrzeugs nicht
überschritten wird.
– Der Fahrer muss umsichtig und vorsichtig beim Fahren insbesondere bei teilladungen sein, weil die Schwankungen der Flüssigkeit,
unter Berücksichtigung der begrenzten Volumen von CARRYTANK, die Straßenhaftung des Fahrzeugs negativ beeinflussen können.
11. INBEtrIEBNAHME
11.1. FAHRZEUGAUSWAHL
Die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße wird nicht nur von der ADr-Vereinbarung geregelt, sondern auch von besonderen Be-
stimmungen des Ministeriums für Verkehr, der die Verwendung der verschiedenen verwendbaren Arten von karosserie reguliert:
Für Fahrzeuge mit befestigter Karrosserie (LKW, Pritschenwagen, Transporter, usw.) sieht die Beförderung gefährlicher
Güter in verpackter Form keine Art von Genehmigung vor, sondern nur die Verwendung geeigneter Ankersysteme der
Ladung und die Einhaltung der besonderen Anforderungen gemäß 3.2.1 ADR ( Spalte 16 der Tabelle. A) keine im Falle von
Dieselkraftstoff
Die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form mit zerlegbaren oder entfernbaren Karosserien bedarf der
Zustimmung der Karrosserie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben Nr. 4790 - MOT2/C vom 12.12 2001 (siehe
Anmerkung1). Es ist nur die Handhabung der ungeladenen Karrosserie erlaubt
Die Verwendung der kippbaren Karrosserie für die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form ist mehrmals als
unzulässig vom Ministerium für Verkehr erklärt worden
11.2. BEFESTIGUNG
GIr/IBC muss fest mit dem Boden des Fahrzeugs durch Seile, riemen, ketten oder kupplungen oder jedes andere System verankert
werden, das ein Verrutschen des GIR/IBC auf der Ladefläche verhindert.
11.3. ERDUNG
Alle möglichen Maßnahmen müssen ergriffen werden, um statische Entladungen während des transports zu vermeiden; daher ist es ange-
messen, dass der Fahrzeugrahmen mit einem antistatischen Einsatz in kontakt mit dem Boden versehen ist (z. B. antistatische ketten oder
riemen) und dass eine gute elektrische Verbindung mit der Metallstruktur der Entleerungsvorrichtung vorbereitet wird, die ermöglicht, jede
statische Aufladung auf den Boden herunterzuladen, die sich während des Transports ansammeln kann und damit wird die Gefahr eines
elektrischen Schlags oder Funks bei der Handhabung reduziert.
11.4. ELEKTRISCHE ANLAGE
Siehe p. 98.
rundschreiben Nr. 4790 - MOt2/C vom 12. Dezember 2001, das fast ausschließlich die Inhalte der vorherigen Nr. B083 vom 22. September 1998 zurücknimmt,
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jedoch nicht die expliziten referenzen des Anwendungsbereichs des rundschreibens, in dessen Fassung die Befreiung der transporte gemäß 1.1.3.6 ADr erfolgte.
Derzeit gibt es keine offizielle Verlautbarung des Ministeriums über die Tatsache, dass die offensichtlichen Diskrepanzen zwischen den Texten der beiden Rundschrei-
ben der Absicht der Verlängerung des Anwendungsbereichs der regel zu allen transporten entspricht, unabhängig davon, ob die Befreiung angewendet werden
kann oder nicht, wie im Falle des transports von einem einzigen IBC mit Dieselkraftstoff 1202.
EMILIANA SErBAtOI Srl informiert den Nutzer in Bezug auf die geltenden rechtsvorschriften, möchte jedoch darauf hinweisen, dass sie nicht berechtigt ist, die
authentische Darlegung zu liefern. Der Nutzer muss gegebenenfalls die Chancen der restriktivsten Anwendung der regel bewerten.
DE
mit den Gefahrenpiktogrammen im Zusammenhang mit dem enthaltenen Stoff (Diesel)
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MAN_CArrytANk_rev.0 del 05/2017