15. TEILAUSNAHME - ZUSAMMENFASSUNG
DER ANFORDERUNGEN (ABSCHNITT 3.2.2)
Wie bereits im Abschnitt 3.2.2 diskutiert wird, wenn die Menge an Gefahrstoffen an Bord eines Fahrzeugs insgesamt weniger als bestimmte
Grenzwerte, sieht die ADR einige Ausnahmen von den normalerweise geltenden Vorschriften vor. Diese Regelung wird teilweise Befreiung
genannt.
15.1 NICHT GELTENDE ANFORDERUNGEN
– Der Fahrer darf keine ADR-Lizenz haben.
– Die orangen Gefahrpanele dürfen vor und hinter dem Fahrzeug ausgesetzt werden.
– Es ist möglich die Anwesenheit von Passagieren an Bord und neben den Besatzungsmitgliedern, immer erlaubt.
– Die ADR-Sicherheitshinweise sind nicht obligatorisch.
– Besondere persönliche und Fahrzeugsausrüstungen sind nicht obligatorisch (obwohl empfohlen).
– Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, den Berater für die Sicherheit des Verkehrs zu ernennen (Gesetzesverordnung Nr. 35/2010).
15.2. VERPFLICHTUNGEN/VERBOTE VON RÜCKSTÄNDEN
In jedem Fall bleiben folgende Verpflichtungen:
– Zugelassene Verpackungen (oder GIR/ IBC) müssen verwendet werden.
– Nr. 1 ABC-Pulverlöscher von min. 2 kg muss zur Verfügung stehen, geeignet, auch das Feuer im Motor zu löschen, leicht zugänglich,
verschlossen und der Kontrolle alle sechs Monate nach dem Schild unterworfen.
– Die eventuelle tragbare Beleuchtungsvorrichtung muss funkensichere Anforderungen haben. NB Bei Benzin muss es ATEX sein.
– Der korrekt ausgefüllte Lieferschein ADR ist obligatorisch, einschließlich der zusammenfassenden Dokumentation der Berechnung über
die Menge gefährlicher Güter, die tatsächlich transportiert wird, um zu zu beweisen, dass die für die erlaubte Höchstmenge für die
Freistellung nicht überschritten worden ist (siehe Abs. 5).
– Man muss den maximalen Füllgrad der Verpackung respektieren (siehe Abs. 12.2).
– Es muss sichergestellt werden, dass GIR/IBC nicht beschädigt wird, insbesondere im Hinblick auf die Verschlüsse und Dichtungsvor-
richtungen.
– Pakete sollten von jedem möglichen Rückstand gefährlicher Güter im Äußeren sauber gehalten werden.
– Eine ausreichende Stabilität gegen jeden möglichen Stoß oder Bewegung auf der Ladefläche des Fahrzeugs muss sichergestellt wer-
den, damit die Sichtbarkeit von Gefahrzetteln gewährleistet wird.
– Es muss in gutem Zustand gehalten werden, und bei Bedarf die Gefahrzettel ersetzen.
– Nach jedem Auslaufen von gefährlichen Gütern auf der Ladefläche, muss diese gründlich gereinigt werden.
– Eine angemessene Ausbildung des Versand-, Transport-, Be- und Entladenpersonals muss gewährleistet werden; die Ausbildung muss
auf die Verantwortung der Mitarbeiter angepasst werden, und muss sich insbesondere auf die spezifischen Gefahren der transportier-
ten Güter bei Unfällen beim Transport oder während der Transportsoperationen von Be- / Entladen beziehen
– Die Ausbildung muss dokumentiert werden und jedes Mal aktualisiert werden, wenn es Änderungen in den Vorschriften (ADR oder der
Straßenverkehrsordnung) gibt
15.3. ABSOLUTE VERBOTE
In jedem Fall bleiben die folgenden Verbote:
– Rauchen (auf dem Fahrzeug und seine Umgebung)
– Die transportierten Einheiten manipulieren
– Offene Flammen für die Beleuchtung verwenden (z. B. Feuerzeuge)
– Transportpakete (GIR/ IBC) in der Anwesenheit eines Substanzlecks oder wenn sie nicht richtig an der Ladeplattform befestigt sind
– Durch Tunnels fahren, an dessen Eingang ein Schild sich befindet, das den Durchgang von gefährlichen Gütern verbietet.
– GIR/IBC nach Ablauf der vom Inbetriebnahmeprotokoll oder von dem regelmäßigen Kontrollbericht festgelegten Fristen.
16. RESTRISIKEN
Unten ist eine Tabelle über die Restrisiken und die damit verbundenen Vorschriften, die während der Verwendung des GIR/IBC anwesend
sind und dass nicht ausgeschlossen werden können.
BRAND- UND EXPLOSIONSGEFAHR:
– Es bleibt das Risiko aus der Bereitstellung von elektrischen fliegenden Verbindungen (z.B. Krokodile), es empfiehlt sich daher die
Vorbereitung durch den Benutzer einer dauerhaften Verbindung mit Fahrzeugbatterieabschaltung;
– Der IBC während des Transports muss mit dem metallischen Rahmen des Fahrzeugs mit Potentialausgleich verbunden werden, insbe-
sondere in dem Fall, in dem die Ladeeinrichtung elektrisch isolierende Eigenschaften aufweist (z.B. Holz.);
– Der Zündungsmotor der Benzin-, Erdgas- oder Flüssiggasfahrzeuge muss bei Umfüllvorgängen ausgeschaltet werden;
– Es ist verboten, die Umfülleinrichtung innerhalb von geschlossenen Räumen, zu verwenden, es werden offene und luftige Außenbereic-
he in einem geeigneten Abstand von Gebäuden empfohlen;
– Es ist ratsam, die Reinigung und Dekontamination von Arbeitsbereichen von irgendwelchen Leckagen oder öligen Rückständen vorzu-
sehen, sowie überprüfen, dass keine leicht entflammbaren Stoffe in den gleichen Bereichen sind (Lumpen, Holz, Pflanzen, Pollen usw.)
und dass die Operationen in einem angemessenen Abstand von Abwasserschächten ausgeführt werden;
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