der jeweiligen Landessprache des Einsatzlandes mitzuliefern., was für die Sicherheit des Betreibers
von wesentlicher Bedeutung ist.
• Persönliche Schutzausrüstungen gegen Abstürze sind nach einer Absturzrückhaltung sofort außer
Betrieb zu nehmen und zu verschrotten (zu vernichten) bzw. es sind andere Verfahren gemäß der
Gebrauchsanleitung anzuwenden.
• Nur die Auffanggurte nach EN 361 sind als die einzige Rückhaltevorrichtung für den Körper des
Betreibers in den persönlichen Schutzeinrichtungen gegen Absturz zugelassen.
• Das Absturzschutzsystem kann an den mit dem Symbol „A" gekennzeichneten Anschlagpunkten
(Klammern, Schleifen) des Sicherheitsgurtsystems angeschlossen werden.
• Der Anschlagpunkt (die -einrichtung) der persönlichen Schutzeinrichtung gegen Absturz hat einen
stabilen Aufbau und die Anbringungsfläche aufzuweisen, um den möglichen Absturz einzuschränken
und die freie Absturzhöhe zu minimieren. Der Anschlagpunkt muss sich oberhalb des Betreibers
befinden. Die Form und der Aufbau des Anschlagpunktes muss das zuverlässige Anschlagen gewährl-
eisten und darf zum unerwarteten Lösen der Einrichtung führen. Die Mindestfestigkeit des Anschla-
gpunktes muss 12 kN betragen. Nach EN 795 gekennzeichnete und zugelassene Anschlagpunkte
sind zu gebrauchen.
• Der freie Raum muss unterhalb des Arbeitsplatzes mit dem vorgesehenen Einsatz einer persönlic-
hen Schutzeinrichtung gegen Absturz nachgeprüft werden, um einen Stoß gegen diverse Objekte
oder Flächen bei der Absturzzurückhaltung zu verhindern. Gemessene Freiraumwerte sind mit den
Werten in der Gebrauchsanleitung der für den Einsatz vorgesehenen Absturzschutzeinrichtung zu
vergleichen.
• Beim Gebrauch des Absturzschutzsystems ist auf schädliche Einwirkungen besonders zu achten,
die seine Funktion oder die Betreibersicherheit beeinträchtigen können. Dazu gehören insbesonde-
re: Verflechten oder Scheuern der Seile an scharfen Kanten, pendelartiger Absturz, die Elektrizität,
extreme Temperatureinwirkungen, Beschädigungen der Einrichtungen, Beeinträchtigungen durch
Klimaeinflüsse, Einwirkung chemischer Stoffe, Verunreinigungen.
• Persönliche Schutzeinrichtungen gegen Absturz sind in entsprechenden Schutz- bzw. wasserfesten
Verpackungen zu befördern. Dazu gehören bspw. wasserfeste Textilstofftaschen oder Stahl- bzw.
Kunststoffkoffer oder -kisten.
• Persönliche Schutzeinrichtungen gegen Absturz sind zu reinigen, ohne den Basisstoff zu beschäd-
igen. Die Textilkomponenten (Gurte, Seile) werden mit Feinreinigungsmitteln gereinigt und danach
mit Wasser gründlich gespült. Die Falldämpfer werden ausschließlich mit feuchtem Lappen gereinigt.
Sie dürfen nicht in Wasser getaucht werden. Die Kunststoffteile werden nur mit Wasser gereinigt.
Die während der Reinigung oder des Einsatzes nass gewordene Schutzeinrichtung ist natürlich, fern
von Wärmequellen, trocknen zu lassen. Stahlteile und -komponenten können ab und zu leicht geölt
werden, um ihre Funktion zu verbessern.
• Persönliche Schutzeinrichtungen gegen Absturz sind lose verpackt, trocken, gut gelüftet, gegen
die Licht-, UV-, Staubeinwirkung, scharfe Gegenstände, extreme Temperaturen sowie ätzende Stoffe
geschützt zu lagern.
• Alle Komponenten der persönlichen Schutzeinrichtungen gegen Absturz müssen den entsprechen-
den Gebrauchsanleitungen und folgenden Normen entsprechen:
EN 353-1, EN 353-2, EN 354, EN 355, EN 360 – Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz –
Absturzrückhaltesysteme
EN 362 - Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Verbindungselemente
EN 341, EN 1496, EN 1497, EN 1498 - Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Abseilgeräte
zum Retten
EN 361 – Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Auffanggurte
EN 813 - Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Sitzgurte;
EN 358 - Persönliche Schutzausrüstung für Haltefunktionen und zur Verhinderung von Abstürzen -
Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte;
EN 795 - Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Anschlageinrichtungen.
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