5. WARTUNG, LAGERUNG, TRANSPORT UND
INSTANDSETZUNG
Nach dem Einsatz Abseilgerät und Abfahrseil gege-
benenfalls reinigen. Reinigung mit reichlich Wasser
(40°C). Wenn es beim Einsatz oder beim Reinigen
naß geworden ist trocknen. Trocknen ausschließlich
auf natürliche Weise, d.h. nicht in der Nähe von
Feuer oder anderen Hitzequellen. Abseilgerät und
Abfahrseil in luftigen und schattigen Räumen tro-
cken lagern. Um Beschädigungen während der
Lagerung oder des Transports zu verhindern sollte
die Ausrüstung in einem Gerätebeutel oder einer
Transportkiste aufbewahrt werden. Kontakt mit
hoher Feuchtigkeit, Hitze, Chemikalien, insbesonde-
re Säuren, ätzenden Flüssigkeiten und Ölen vermei-
den. Wenn unvermeidbar, unbedingt an den Her-
steller wenden. Sollte eine Desinfektion der Aus-
rüstung erforderlich sein, bitte ebenfalls an den
Hersteller wenden.
Instandsetzungen dürfen nur durch den Hersteller
oder eine durch den Hersteller autorisierte Person
unter genauer Beachtung der Instand setzungs-
anleitung durchgeführt werden.
Abseilgeräte, die fest an einem Arbeitsplatz installiert
sind und dort zwischen den Inspektionen in Position
gelassen werden, sind auf geeignete Weise gegen
Umwelteinflüsse zu schützen (z. B. Rettungs fass).
Die Rettungsausrüstung sollte in einem eindeutig
gekennzeichneten Bereich gelagert werden, sofort
einsatzbereit für einen Rettungsfall.
Beschädigte Ausrüstung oder Ausrüstung, die
gewartet werden muss, auf keinen Fall im gleichen
Bereich wie die einsatzbereite Ausrüstung lagern.
Ausrüstung, die lange ungenutzt gelagert wurde
(länger als ein Jahr) muss einer detaillierten Über-
prüfung durch einen Sachkundigen unterzogen
werden. (Ausnahme versiegelte Fasslagerung)
Extrem nasse oder verschmutzte Ausrüstungen
müssen vor der Lagerung gewartet (getrocknet
und/oder gereinigt) werden.
6. ÜBERPRÜFUNG DER RETTUNGS AUS RÜS TUNG
Die Rettungsausrüstung soll vom Retter/Anwender
vor jedem Einsatz überprüft werden und zusätzlich
von einem Sachkundigen (nicht der Retter/Anwen-
der) mindestens einmal alle 12 Monate. Die Über-
prüfungs-Kriterien sollen vom Unternehmer des
Anwenders festgelegt werden. Diese Kriterien sollen
gleich oder größer als die Normanforderungen oder
die Anforderungen des Herstellers der Ausrüstung
sein. Diese Überprüfungskriterien müssen in Ab hän-
gigkeit von geänderten Anwendungsfällen angepasst
werden.
Hintergrund der doppelten Überprüfung der Aus-
rüstung ist zwei unterschiedliche Meinungen zu
haben, über die Erkennung und Beseitigung von
Beschädigungen, Fehlfunktionen oder schlecht
gepflegter Ausrüstung. Sollten diese Mängel nur
vom Sachkundigen entdeckt werden, ist es dringend
notwendig den Anwender dringend zu schulen,
damit er in der Lage ist diese Mängel zu erkennen.
Die Intervalle zur Überprüfung des Rettungsgerätes
durch einen Sachkundigen muss vom Unternehmen
unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren
(Art und Gefährlichkeit des Arbeitsplatzes, äußere
Einflüsse auf das Gerät, Art und Häufigkeit der
Nutzung des Gerätes) festgelegt werden.
Die regelmäßigen Überprüfungen des Gerätes müs-
sen vom Unternehmen dokumentiert werden. Hier
reicht die Identifizierung des Gerätes, Über-
prüfungsdatum, Name des Sachkundigen und das
Ergebnis der Überprüfung.