EN 1125 | EN 179 | EN 12209 | EN 14846
Allgemeine Montageanleitung
2. Produkthaftung
Gemäß der im Produkthaftungsgesetz definierten Haftung des Herstellers für seine Produkte, sind die nachfol-
genden Informationen über Verschlüsse unbedingt zu beachten.
Die Nichtbeachtung entbindet uns von unserer Haftungspflicht.
2.1
Ein Schloss hat die Aufgabe eine Tür zu verschließen und sie zu versperren. Unter Verschließen versteht man
das Geschlossenhalten einer Tür derart, dass sie durch Zug und Druck nicht geöffnet werden kann, andererseits
auf einfache Art und Weise, etwa durch Drückerbetätigung, zu öffnen ist.
Unter Versperren versteht man das Sichern der geschlossenen Tür durch einen aus dem Türschloss ausge-
schobenen, ungefederten und starren Riegel, der in die entsprechenden Ausnehmungen des Sperrgegenstückes
greift.
Zum Verschließen der Tür dient die Falle.
Das Versperren übernimmt der Riegel.
Der Riegel muss in der Endlage sperrbar sein, ferner muss das Öffnen der Tür ohne passendes Schließmittel
erschwert sein.
Mit dem Getriebe wird der Riegel verschoben. Das Gesperre (Zuhaltung mit Verankerung) übernimmt das
Festhalten in einer bestimmten Lage. Versperrt werden darf nur in vorher bereits geschlossenem Zustand (gilt
auch für Hakenfallen, Zirkelriegel).
Zylinderbefestigungsschrauben sind auf Dornmaßlänge abzustimmen oder anzupassen.
Ein Einsteckschloss bzw. eine Mehrfachverriegelung ist ein Schloss, das in eine vorhandene Ausnehmung
(Schlosstasche) im Türblatt eingesteckt und verschraubt wird und in der Regel Drehflügeltüren als Basis hat.
Zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs gilt auch die richtige Kombination mit zulässigen
Beschlägen und Schließmitteln (z. B. Schlüssel, Zylinder), sowie Zubehör (z. B. Schließblech) bei der Montage
nach Einbauanweisung bzw. nach abgestimmten DIN-Normen unter Einbeziehung der Wartung.
Schlösser für Türen mit Sonderfunktionen sind entsprechend den Bestimmungen auszuwählen und gegebenen-
falls zusätzlich zu kennzeichnen. Bei Panikschlössern in Flucht- und Rettungswegen darf die Drückerbetätigung
nicht gleichzeitig mit dem Verriegeln oder Entriegeln erfolgen. Diese Schlösser sind in der Notfunktion für
die geringe Betätigungsfrequenz im Notfall ausgelegt. Das normale, gewollte Verriegeln (d.h. 1- oder 2-tourig
durch Schlüsseldrehung) bzw. Entriegeln darf nicht durch Dauerbetätigung der Notfunktion ersetzt werden.
Ausnahme sind hier die selbstverriegelnden Schlösser der Serien 19 und 21.
Schließzylinder können nur dann vorbehaltlos in Schlösser eingebaut werden, wenn diese Schließzylinder einer
Maßnorm (DIN 18252) unterliegen und solche Schlösser ausdrücklich für Schließzylinder nach dieser Norm
vorgerichtet sind.
In allen anderen Fällen muss sich der Hersteller, Händler, Verarbeiter oder Verbraucher solcher Schlösser
Gewissheit verschaffen, dass der von ihm ausgewählte Schließzylinder für den Einbau und für die vorgesehene
Verwendung geeignet ist.
Jedliche Form von Schließzylindern (inkl. Knaufzylinder) dürfen die ordnungsgemäße Funktion des Verschlusses
in Fluchtrichtung nicht beeinflussen. Die ordnungsgemäße, vorgesehene Funktion ist durch den Betreiber
sicherzustellen.
Bei der Überprüfung von Knaufzylindern wird nur betrachtet, ob der Knaufzylinder die ordnungsgemäße Funk-
tion des Verschließen in Fluchtrichtung behindert.
Zwingende Rechtsvorschriften müssen beachtet werden. Beispielsweise dürfen in Panikschlösser nur
Schließzylinder mit Knauf, Drehknopf oder einem ähnlichen Griffteil z. B. gem. Zertifikat 0432-CPR-00029-01
eingebaut werden. Allgemeine Begriffe, soweit diese nicht in Katalogteilen und Bildern erläutert werden, sind
in DIN 18250, DIN 18251-1, DIN 18251-2, DIN 18251-3, DIN 18252 und den Beschlagnormen definiert. Abwei-
chungen von der Norm sind bei der Bestellung anzugeben.
DE
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Produkthaftung und bestimmungsgemäße Verwendung
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