2. GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN
FÜR DIE ERRICHTUNG EINES
OFFENEN K AMINS
Vor Installation der Brennzelle ist unbedingt die einwandfreie Funktion der
Luftsteuerung zu überprüfen und gegebenenfalls in Funktion zu setzen. Der
zuständige Bezirksschornsteinfegermeister sollte vor dem Einbau bezüglich
der Eignung des Schornsteins und der Verbrennungsluftzufuhr befragt wer-
den. Die DIN 18160 und die DIN 18896 sind zu beachten und anzuwenden.
Die zuständigen Normen DIN EN 13229 sind anzuwenden. Jeder offene
Kamin benötigt einen eigenen Schornstein. Mehrfachbelegung ist nur bei
geschlossen zu betreibenden Anlagen erlaubt (Bauart A1).
Die Schornsteinberechnung erfolgt nach DIN 4705 T1, T2 bzw. EN 13384-1
mit dem in dieser Anleitung vorgegebenen Wertetripel. Der lieferbare
Konvektionsmantel kann bei Kachelkaminen entfallen. Die Einrichtung der
Feuerungsanlage erfolgt nach den Fachregeln des Kachelofen- und Lüf-
tungsbauerhandwerks (TROL-Richtlinien für den Bau von Kachelöfen, zu
beziehen beim Zentralverband Sanitär, Heizung, Klima, Rathausallee 5,
53729 St. Augustin).
3. AUFSTELLRÄUME UND
VERBRENNUNGSLUFTVERSORGUNG
3.1. GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN
AUFSTELLRÄUME FÜR OFFENE K AMINE UND
UNZULÄSSIGE RÄUME
Die offenen Kamine dürfen nur in Räumen und an Stellen aufgestellt werden,
bei denen nach Lage, baulichen Umständen und Nutzungsart keine Gefahren
entstehen. Insbesondere muss, bei raumluftabhängiger Ausführung, den
Aufstellräumen genügend Verbrennungsluft zuströmen. Die Grundfläche
des Aufstellraumes muss so gestaltet und groß sein, dass offene Kamine
ordnungsgemäß betrieben werden können.
3.2. DER BETRIEB VON OFFENEN K AMINEN WIRD
GEFÄHRDET, WENN
• die Anlagen Sicherheitseinrichtungen haben, die Unterdruck im Aufstell-
raum selbsttätig und zuverlässig verhindern oder
• die für die offenen Kamine erforderlichen Verbrennungsluftvolumen-
ströme und die Volumenluftströme der Entlüftungsanlagen insgesamt
keinen größeren Unterdruck in den Aufstellräumen der offenen Kamine
und den Räumen des Lüftungsverbundes als 0,04 mbar bedingen.
3.3. OFFENE K AMINE DÜRFEN NICHT AUFGESTELLT
WERDEN
• in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen
• in allgemein zugänglichen Fluren
• in Garagen
• in Räumen, in denen leicht entzündliche oder explosionsfähige Stoffe
oder Gemische in solcher Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt
werden, dass durch die Entzündung oder Explosion Gefahren entstehen.
Offene Kamine dürfen nicht in Räumen oder Wohnungen errichtet werden,
die durch Lüftungsanlagen oder Warmluftheizungsanlagen mit Hilfe von
Ventilatoren entlüftet werden, es sei denn, die gefahrlose Funktion des
offenen Kamins ist sichergestellt.
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