4.2 Verpflichtung des Betreibers
Der Betreiber verpflichtet sich, nur Personen an den Komponenten und Systemen arbeiten zu lassen, die:
•
mit den grundlegenden Vorschriften über Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vertraut und in die
Handhabung der Komponenten und Systeme eingewiesen sind,
•
das Sicherheitskapitel und die Warnhinweise in dieser Betriebsanleitung gelesen und verstanden
haben.
Das sicherheitsbewusste Arbeiten des Personals soll in regelmäßigen Abständen überprüft werden.
4.3 Verpflichtung der Auszubildenden
Alle Personen, die mit Arbeiten an den Komponenten und Systemen beauftragt sind, verpflichten sich, vor
Arbeitsbeginn:
•
das Sicherheitskapitel und die Warnhinweise in dieser Betriebsanleitung zu lesen,
•
die grundlegenden Vorschriften über Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zu beachten.
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