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Deutsch
1. bei der Abgabe eines neuen
Elektro- oder Elektronikgeräts
an einen Endnutzer ein Altgerät
des Endnutzers der gleichen
Geräteart, das im Wesentlichen
die gleichen Funktionen
wie das neue Gerät erfüllt, am
Ort der Abgabe oder in
unmittelbarer Nähe hierzu un-
entgeltlich zurückzunehmen;
Ort der Abgabe ist auch der
private Haushalt, sofern dort
durch Auslieferung die Abgabe
erfolgt: In diesem Fall ist
die Abholung des Altgeräts für
den Endnutzer unentgeltlich;
und
2. auf Verlangen des Endnutzers
Altgeräte, die in keiner äuße-
ren Abmessung größer als 25
cm sind, im Einzelhandels-
geschäft oder in unmittelbarer
Nähe hierzu unentgeltlich
zurückzunehmen; die Rücknah-
me darf nicht an den Kauf eines
Elektro- oder Elektronikgerätes
geknüpft werden und ist auf
drei Altgeräte pro Geräteart
beschränkt.
Der Vertreiber hat beim Abschluss
des Kaufvertrags für das neue
Elektro- oder Elektronikgerät den
Endnutzer über die Möglichkeit
zur unentgeltlichen Rückgabe
bzw. Abholung des Altgeräts zu
informieren und den Endnutzer
nach seiner Absicht zu befragen,
ob bei der Auslieferung des neuen
Geräts ein Altgerät zurückgege-
ben wird.
Dies gilt auch bei Vertrieb unter
Verwendung von Fernkommunika-
tionsmitteln, wenn die Lager- und
Versandflächen für Elektro- und
Elektronikgeräte mindestens 400
m² betragen oder die gesam-
ten Lager- und Versandflächen
mindestens 800 m² betragen,
wobei die unentgeltliche Abholung
auf Elektro- und Elektronikgeräte
der Kategorien 1 (Wärmeüberträ-
ger), 2 (Bildschirmgeräte) und 4
(Großgeräte mit mindestens einer
äußeren Abmessung über 50 cm)
beschränkt ist. Für alle übrigen
Elektro- und Elektronikgeräte
muss der Vertreiber geeignete
Rückgabemöglichkeiten in zumut-
barer Entfernung zum jeweiligen
Endnutzer gewährleisten; das gilt
auch für Altgeräte, die in keiner
äußeren Abmessung größer als
25 cm sind, die der Endnutzer
zurückgeben will, ohne ein neues
Gerät zu kaufen.