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29 - ABBAU, AUSSERBETRIEBSETZUNG
Wenn beschlossen wird, die Maschine nicht mehr zu benutzen oder sie gegen eine andere
auszutauschen, muß die Auflerbetriebsetzung der Maschine selbst erfolgen.
Dieser Abbauvorgang mufl gemäfl den geltenden Normen ausgeführt werden.
30 - ABBRUCH, ENTSEUCHUNG
TRENNUNG DER MATERIALIEN UND ENTSORGUNG
Wenn die Maschine außer Betrieb gesetzt wurde, müssen jene Teile davon, die irgendwelche Gefahren
bewirken könnten, unschädlich gemacht werden.
Die Materialien, aus denen sich die Maschine zusammensetzt und die einer Trennung
unterzogen werden müssen, sind die folgenden:
- Plastik.
- Gummi.
- Rostfreier Stahl.
Alle oben genannten Arbeiten und die endgültige Entsorgung müssen unter Beachtung der
diesbezüglichen geltenden Gesetzesbestimmungen ausgeführt werden.
31 - ANWEISUNGEN FÜR NOTSITUATIONEN
Im Brandfall den geltenden Normen entsprechende Löschgeräte mit Löschmitteln in Pulver- oder
flüssiger Form verwenden.
POLY 1000/1500/2000
Bedienungs und wartungshandbuch
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