2.2
INSPEKTIONSHÄUFIGKEIT: HSGs müssen von einer autorisierten Fachkraft
inspiziert werden (siehe Tabelle 2). Das HSG muss darüber hinaus mindestens jährlich von einem Sachkundigen
dem Anwender – inspiziert werden. Extreme Arbeitsbedingungen (raue Umweltbedingungen, längere Verwendung usw.)
können häufigere Inspektionen durch einen Sachkundigen erforderlich machen. Die Inspektionsaktivitäten werden im
„Inspektions- und Wartungsprotokoll" (Tabelle 3) beschrieben. Die Ergebnisse jeder Überprüfung durch einen Sachkundigen
sollten im „Inspektions- und Wartungsprotokoll" oder im RFID-System festgehalten werden (siehe Abschnitt 5).
2.3
NORMALER BETRIEB: Im normalen Betrieb kann das Sicherungsseil verzögerungsfrei und ohne Durchhang ausgezogen
und wieder eingerollt werden, solange der Arbeiter sich mit normaler Geschwindigkeit bewegt. Im Falle eines Absturzes wird
ein geschwindigkeitsmessendes Bremssystem aktiviert, das den Absturz stoppt und einen großen Teil der entstehenden
Fallenergie dämpft. Während normaler Arbeitsvorgänge müssen plötzliche oder schnelle Bewegungen vermieden
werden, da dadurch eine Arretierung des HSG ausgelöst werden kann. Für Abstürze bei größtenteils ausgerolltem
Sicherungsseil ist ein Reservesicherungsseilsystem oder ein Falldämpfer eingebaut, um die Sturzenergie abzudämpfen.
Falls das HSG Sturzenergien ausgesetzt wurde, ziehen Sie es aus dem Verkehr, kennzeichnen oder etikettieren Sie es als
„UNBRAUCHBAR", überprüfen und warten Sie es gemäß den Anweisungen in den Abschnitten 5 und 6.
2.4
KÖRPERUNTERSTÜTZUNG: Für das Selbsteinzugsgerät muss ein Auffanggurt verwendet werden. Der Verbindungspunkt
des Gurtes muss sich oberhalb des Körperschwerpunktes des Benutzers befinden. Ein Haltegurt ist für die Verwendung
mit dem Selbsteinzugsgerät nicht zulässig. Falls es bei der Verwendung eines Haltegurtes zu einem Absturz kommt, kann
eine unsachgemäße Körperunterstützung zu einem unbeabsichtigten Öffnen des Gurtes oder einem physischen Trauma
führen.
2.5
KOMPATIBILITÄT DER KOMPONENTEN: Sofern nicht anders angegeben, ist die Ausrüstung von 3M nur zur
Verwendung mit den von 3M freigegebenen Komponenten und Subsystemen ausgelegt. Ein Austausch durch nicht
genehmigte Komponenten oder Teilsysteme kann die Kompatibilität der Ausrüstung aufs Spiel setzen und die Sicherheit
und Zuverlässigkeit des kompletten Systems gefährden. Befolgen Sie die Herstelleranweisungen für Komponenten und
Subsysteme, die in Ihrem persönlichen Absturzsicherungssystem zum Einsatz kommen.
2.6
KOMPATIBILITÄT DER VERBINDUNGSMITTEL: Verbindungsmittel sind mit Verbindungselementen kompatibel, wenn sie
in Größe und Form so konzipiert sind, dass sie zusammenarbeiten, ohne dass sich ihre Verschlussmechanismen versehentlich
öffnen, unabhängig davon, wie sie ausgerichtet sind. Kontaktieren Sie 3M, wenn Sie Fragen zur Kompatibilität haben.
Die Verbindungselemente, mit denen das HSG befestigt wird, müssen der EN362 entsprechen. Die Verbindungselemente
müssen mit der Verankerung oder anderen Systemkomponenten kompatibel sein. Verwenden Sie keine Ausrüstung,
die nicht kompatibel ist. Nicht kompatible Anschlüsse können sich versehentlich lösen (siehe Abbildung 4). Die
Verbindungselemente müssen in Größe, Form und Belastbarkeit kompatibel sein. Es sind selbstschließende Karabinerhaken
erforderlich. Wenn das Verbindungselement, an das der Karabiner angeschlossen wird, zu klein ist oder eine unregelmäßige
Form aufweist, kann es dazu kommen, dass das Verbindungselement Druck auf den Verschluss des Karabiners (A) ausübt.
Dieser Druck kann dazu führen, dass sich der Verschluss öffnet (B), sodass sich der Karabiner vom Verbinderpunkt (C) löst.
2.7
VERBINDUNGSHERSTELLUNG: Verwenden Sie mit dieser Ausrüstung nur Schnapphaken und Karabiner. Stellen Sie
sicher, dass alle Verbindungen bezüglich Größe, Form und Stärke kompatibel sind. Verwenden Sie keine Ausrüstung, die
nicht kompatibel ist. Vergewissern Sie sich, dass alle Verbindungselemente vollständig geschlossen und verriegelt sind.
Verbindungselemente von 3M (Schnapphaken und Karabiner) dürfen nur wie in der Bedienungsanleitung des jeweiligen
Produktes angegeben verwendet werden. Abbildung 5 zeigt Beispiele für falsche Verbindungen. Schnapphaken und
Karabiner dürfen nicht wie folgt befestigt werden:
A.
An einem D-Ring, an dem ein anderes Verbindungsmittel befestigt ist.
B.
Auf eine Weise, die den Verschluss belastet. Schnapphaken mit großer Maulöffnung sollten nicht an Auffangösen oder
ähnliche Objekte in Standardgröße angeschlossen werden, da der Verschluss sonst belastet wird, wenn der Haken
oder die Auffangöse sich drehen, es sei denn, der Karabinerhaken verfügt über einen Verschluss, der einer Belastung
von 3.600 lbs (16 kN) standhält. Überprüfen Sie die Markierung auf Ihrem Schnapphaken, um sicherzustellen, dass
er die Voraussetzungen für die Anwendung erfüllt.
C.
An einem falschen Rasthaken, wenn Teile des Karabinerhakens vorstehen, die sich in der Verankerung verfangen
können, und ohne dass visuell geprüft werden kann, ob der Verbindungselement voll in der Verankerung eingerastet ist.
D.
Aneinander.
E.
Direkt an einem Gurtband, Verbindungsseil oder Zugband (außer es ist laut Anweisungen des Herstellers ausdrücklich
erlaubt, die Verbindungsmittel auf diese Weise anzuschließen).
F.
An ein Objekt, das eine Größe oder Form aufweist, die das Öffnen oder Schließen des Schnapphakens oder Karabiners
verhindern würde, oder die dazu führt, dass sich der Haken löst.
G.
Auf eine Weise, in der sich das Verbindungsmittel unter Last nicht richtig ausrichten kann.
Art des
Einsatzes
Anwendungsbeispiele
Unregelmäßig
Rettung und beengte Räume,
bis leicht
Fabrikwartung
Moderat bis
Transportwesen, Bau
schwer
von Wohnhäusern,
Versorgungsindustrie, Warenhaus
Stark bis
Kommerzielle Bauindustrie, Öl
kontinuierlich
und Gas, Bergbau
1 Autorisierte Fachkraft:
2 Rettungskraft:
Person oder Personen außer der verunfallten Person, die mithilfe technischer Rettungs- und Bergungsmittel eine Rettungs- bzw. Bergungsaktion
vornehmen.
3 Sachkundiger:
Eine vom Arbeitgeber bestimmte Person, die für die unmittelbare Beaufsichtigung, Implementierung und Überwachung des verwalteten
Absturzsicherungsprogramms des Arbeitgebers verantwortlich ist. Diese Person kann durch Schulung und Wissen bestehende und potentielle Sturzgefahren
identifizieren, bewerten und beheben und hat die Genehmigung des Arbeitgebers, sofortige Korrekturmaßnahmen hinsichtlich solcher Gefahren zu ergreifen.
Tabelle 2 – Inspektionsplan
Einsatzbedingungen
Gute Lagerungsbedingungen, Einsatz in Innenräumen oder
unregelmäßig im Freien, Raumtemperatur, saubere Umgebungen
Ausreichend gute Lagerungsbedingungen, Einsatz in Innenräumen
und ausgiebig im Freien, alle Temperaturen, saubere oder staubige
Umgebungen
Raue Lagerbedingungen, verlängerter oder kontinuierlicher Einsatz im
Freien, alle Temperaturen, schmutzige Umgebung
Eine Person, die vom Arbeitgeber dazu bestimmt ist, Aufgaben an einem Ort auszuführen, an dem sie einer Absturzgefahr ausgesetzt ist.
oder Rettungskraft
1
34
vor jedem Einsatz
2
– nicht
3
Inspektionshäufigkeit
Sachkundiger
Jährlich
Halbjährlich bis jährlich
Viertel- bis halbjährlich