Anhang E
Wenn ein Programm mit einer Bibliothek verknüpft wird,
entweder statisch oder unter Verwendung einer gemeinsam
verwendeten Bibliothek, stellt die Kombination dieser zwei
Komponenten aus rechtlicher Sicht ein kombiniertes Werk als
Ableitung der Originalbibliothek dar. Mit der gewöhnlichen
General Public License ist eine solche Verknüpfung deshalb
nur dann gestattet, wenn die gesamte Kombination ihren
Freiheitskriterien entspricht. Bei der Lesser General Public License
gelten für das Verknüpfen anderer Codes mit der Bibliothek
weniger strikte Kriterien.
Diese Lizenz wird als „Lesser" General Public License bezeichnet,
da durch sie die Freiheit des Benutzers in geringerem Maß als
durch die gewöhnliche General Public License geschützt wird
(engl.: „less" = geringer). Außerdem bietet sie den Entwicklern
anderer freier Software weniger Vorteile im Vergleich mit
konkurrierenden nicht-freien Programmen. Aufgrund dieser
Nachteile verwenden wir für viele Bibliotheken die gewöhnliche
General Public License. Die Lesser License erweist sich unter
besonderen Umständen jedoch als vorteilhaft.
In seltenen Fällen besteht die Notwendigkeit, eine Bibliothek
für größtmöglichen Zugriff verfügbar zu machen, sodass sie zu
einer Art Industriestandard wird. Um dies zu erreichen, muss
nicht-freien Programmen Zugriff auf die Bibliothek gewährt
werden. Es kommt häufig vor, dass eine freie Bibliothek dieselbe
Funktion wie weit verbreitete nicht-freie Bibliotheken erfüllt.
In einem solchen Fall lohnt es sich nicht, die freie Bibliothek
auf ausschließlich freie Software zu beschränken; deshalb
wird die Lesser General Public License verwendet.
In anderen Fällen wird durch die Berechtigung, eine bestimmte
Bibliothek in nicht-freien Programmen zu verwenden, einer
größeren Anzahl von Benutzern die Verwendung freier
Software in großem Umfang ermöglicht. So wird z. B. durch die
Berechtigung, die GNU C Library in nicht-freien Programmen
zu verwenden, weitaus mehr Benutzern die Verwendung des
gesamten GNU-Betriebssystems sowie seiner Variante, des GNU/
Linux-Betriebssystems ermöglicht.
Obwohl die Freiheit des Benutzers durch die Lesser General Public
License weniger geschützt ist, stellt diese dennoch sicher, dass
der Benutzer eines mit der Bibliothek verknüpften Programms
über die Freiheit und Mittel verfügt, dieses Programm mithilfe
einer geänderten Version der Bibliothek auszuführen.
Es folgen die genauen Bedingungen für die Vervielfältigung,
Verbreitung und Bearbeitung: Beachten Sie den Unterschied
zwischen einem „Werk, das auf der Bibliothek basiert" und einem
„Werk, das die Bibliothek verwendet". Ersteres enthält von
der Bibliothek abgeleiteten Code, während letzteres zwecks
Ausführung mit der Bibliothek kombiniert werden muss.
GNU LESSER GENERAL PUBLIC LICENSE
BEDINGUNGEN FÜR DIE VERVIELFÄLTIGUNG, VERBREITUNG UND
BEARBEITUNG
0.
Diese
Lizenzvereinbarung
Softwarebibliotheken und andere Programme, die einen
vom Copyright-Inhaber oder von einer anderen autorisierten
Partei eingefügten Hinweis enthalten, wonach sie unter den
Bedingungen der Lesser General Public License (auch
als „diese Lizenz" bezeichnet) verbreitet werden dürfen.
Jeder Lizenznehmer wird mit „Sie" angesprochen.
Wireless-N Broadband-Router
bezieht
sich
auf
alle
Software-Endbenutzer-Lizenzvereinbarung
Als „Bibliothek" wird eine Sammlung von Softwarefunktionen
und/oder -daten bezeichnet, die so bearbeitet werden,
dass sie mit Anwendungsprogrammen (die einige dieser
Funktionen und Daten verwenden) in geeigneter Weise
zu ausführbaren Dateien verknüpft werden.
Der im Folgenden verwendete Begriff „Bibliothek" bezieht
sich auf alle Softwarebibliotheken und Werke, die unter
diesen Bedingungen verbreitet werden. Ein „Werk, das auf der
Bibliothek basiert" bezeichnet entweder die Bibliothek oder
ein beliebiges, unter dem Urheberrechtsgesetz abgeleitetes
Werk, d. h. ein Werk, das die Bibliothek oder einen Teil davon
enthält, entweder wortgetreu oder mit Änderungen und/
oder direkt in eine andere Sprache übersetzt. (Im Folgenden
wird die Übersetzung ohne Einschränkung als „Bearbeitung"
eingestuft.)
Der „Quelltext" eines Werkes wird diejenige Form des Werkes
verstanden, die für Bearbeitungen bevorzugt verwendet wird.
Bei einer Bibliothek umfasst der vollständige Quelltext den
gesamten Quelltext aller enthaltenen Module einschließlich
aller zugehörigen Schnittstellendefinitionsdateien sowie
die zur Steuerung der Kompilierung und Installation
der Bibliothek verwendeten Skripte.
Andere Handlungen als Vervielfältigung, Verbreitung und
Bearbeitung werden von dieser Lizenz nicht berührt; sie
fallen nicht in ihren Gültigkeitsbereich. Der Vorgang der
Programmausführung mit Verwendung der Bibliothek
wird nicht eingeschränkt, und die Ausgaben eines solchen
Programms unterliegen dieser Lizenz nur, wenn der Inhalt ein
auf der Bibliothek basierendes Werk darstellt (unabhängig
von der Verwendung der Bibliothek in einem Tool, mit
dem das Programm geschrieben wird). Ob dies zutrifft,
hängt von dem jeweiligen Zweck ab, den die Bibliothek
und das die Bibliothek verwendende Programm erfüllen.
1.
Sie dürfen wortgetreue Kopien des Quelltextes der Bibliothek,
so wie Sie ihn erhalten haben, auf beliebigen Medien
anfertigen und verbreiten; Voraussetzung hierfür ist, dass Sie
auf jeder Kopie gut sichtbar einen entsprechenden Copyright-
Vermerk sowie einen Haftungsausschluss veröffentlichen,
alle Vermerke in Bezug auf diese Lizenz und das Fehlen
einer Garantie unverändert lassen und des Weiteren allen
anderen Empfängern der Bibliothek zusammen mit der
Bibliothek eine Kopie dieser Lizenz zukommen lassen.
Sie dürfen für den physischen Kopiervorgang eine Gebühr
verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch
gegen Entgelt eine Garantie für die Bibliothek anbieten.
2.
Sie dürfen Ihre Kopie(n) der Bibliothek oder eines Teils davon
bearbeiten, wodurch ein auf der Bibliothek basierendes
Werk entsteht; Sie dürfen derartige Bearbeitungen
gemäß den Bestimmungen aus § 1 vervielfältigen
und verbreiten, vorausgesetzt, dass zusätzlich alle im
Folgenden
genannten
a)
Das
bearbeitete
Softwarebibliothek darstellen.
b)
Sie müssen dafür sorgen, dass die bearbeiteten
Dateien einen gut sichtbaren Vermerk tragen, der auf
die von Ihnen vorgenommene Änderung und deren
Datum hinweist.
Bedingungen
erfüllt
werden:
Werk
muss
ebenfalls
eine
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