DEUTSCH
l Bei Temperaturen unter 0°C kann eine gefährliche
Überlastung der Batterie eintreten. Die Batterie kann nicht
bei Temperaturen über 40°C aufgeladen werden. Die
optimale Temperatur zum Aufladen beträgt 20°C bis 25°C.
l Das Ladegerät sollte nicht über einen längeren Zeitraum
betrieben werden. Das Ladegerät sollte zwischen zwei
Ladevorgängen etwa 15 Minuten lang ruhen.
l Es dürfen keine Fremdkörper in die Öffnung für die Akku-
Batterie gelangen.
l Die wiederaufladbare Batterie und das Ladegerät niemals
auseinandernehmen.
l
Die wiederaufladbare Batterie niemals
kurzschließen.
Bei einem Kurzschluss der Batterie
entstehen hohe elektrische Ströme, so dass die
Batterie überhitzt. In diesem Fall besteht die Gefahr von
Verbrennungen oder Beschädigungen der Batterie.
l Eine verbrauchte Batterie niemals in offenes Feuer werfen.
Die Batterie könnte sich entzünden und explodieren.
l Bei Einsatz einer verbrauchten Batterie wird das Ladegerät
beschädigt.
l Sobald die Betriebsdauer einer Batterie direkt nach dem
Aufladen für den praktischen Einsatz nicht mehr ausreicht,
sollte die Batterie gemäß staatlicher Richtlinien entsorgt
werden.
l Keine Gegenstände in die Belüftungsschlitze des
Ladegerätes einführen. Beim Einführen metallischer oder
brennbarer Gegenstände in die Belüftungsöffnungen des
Ladegerätes besteht die Gefahr von Stromschlägen sowie
von Schäden am Ladegerät.
l
Abgase nicht einatmen.
Nach dem Einatmen schädlicher Abgase
sollte sich die betreffende Person
unverzüglich ins Freie begeben und in einer bequemen
Lage ausruhen.
l Bei sich ausdehnenden Gasen nimmt die Temperatur
ab. Beim Kontakt flüssiger Gase mit der Haut oder
den Augen besteht Verletzungsgefahr. Bei Hautkontakt
die betreffende Stelle gründlich mit warmem Wasser
und Seife reinigen und bei trockener Haut ggf. etwas
Hautcreme auftragen. Bei Augenkontakt gründlich
unter fließendem Wasser ausspülen. Bei Bedarf einen
Arzt aufsuchen.
l Brennstoffzellen an einem gut belüfteten Ort
verwahren. Nicht über 50°C lagern (zum Beispiel
bei direkter Sonneneinstrahlung oder in einem
Fahrzeug). Keinem offenen Feuer oder Funken
aussetzen. Brennstoffzelle nicht einstechen oder
38
öffnen. Brennstoffzelle nicht nachfüllen, aufarbeiten
oder wiederaufbereiten. Verbrauchte Brennstoffzellen
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Aerosole
entsorgen. Brennstoffzellen niemals zusammen mit
dem Hausmüll entsorgen. Außerhalb der Reichweite
von Kindern aufbewahren.
TRANSPORT
l Ein Transport auf dem Postwege ist unzulässig.
l Die Beförderung kleiner Mengen für die private Nutzung
in einem Privatfahrzeug ist ohne Beförderungspapiere
und Notfallschein zulässig.
l Während des Transports sollte eine Temperatur von
unter 50°C eingehalten werden.
LAGERUNG
l Nicht in Durchgängen, im Hausflur, in der Nähe von
Türen und Ausgängen oder auf dem Dachboden lagern.
l Werkzeug, Brennstoffzelle und Batterie müssen gemäß
den örtlichen Brandschutzbestimmungen gelagert
werden.
l Beachten
Sie
die
Aufbewahrung, Bedienung und Transport von
Aerosolen sowie die Technische Regeln TRG300(D).
Internationale Richtlinien gemäß ADR/RID; IATA-DGR;
IMDG-Code
l Transport und Lagerung der Brennstoffzelle.
Laut GGVS-ADR ist keine besondere Genehmigung für die
Beförderung von Brennstoffzellen erforderlich.
Straße/Schiene: siehe GGVS-ADR/RID CI.2/ITEM 10B2
Seefracht: siehe IMDG CI.9/P.9022/EmS Nr. 2-13
Luft/IATA-DGR: siehe CI.2/Risk Gr.3/Packinstr. 203 / max.
Gewicht pro Sendung: 75 kg/Fracht 150 kg
Hinweis: Für die Beförderung von Gütern auf der Straße
ist ein begleitender Notfallschein UN Nr. 1950 (GGVS/
ADR Gefahrenklasse 2, Randnummer 2201, Ziffer
IB02) erforderlich. Die Beförderung kleiner Mengen für
die private Nutzung in einem Privatfahrzeug ist ohne
Beförderungspapiere und Notfallschein zulässig.
l Verkaufsstände sollten sich nicht in der Nähe von
Ausgängen befinden.
l Es muss ein Feuerlöscher, 6 kg, Klasse A, B oder C
vorhanden sein.
l Transporteinheiten sollten sicher gestapelt werden, so
dass ein Herunterfallen ausgeschlossen werden kann.
l Für Lagerräume sollte eine maximale Standfläche von
20m² nicht überschritten werden.
l Nicht zusammen mit Feuerwerkskörpern lagern.
örtlichen
Richtlinien
zur