Mobilteil einstellen
Mobilteil einstellen
Ihr Mobilteil ist voreingestellt. Sie können die Einstellungen individuell ändern.
Automatische Rufannahme aus-/einschalten
Bei einem Anruf nehmen Sie das Mobilteil einfach aus der Ladeschale, ohne dafür die
c
Abheben-Taste
Automatische Rufannahme ausschalten: MENU
Automatische Rufannahme einschalten: MENU
Lautstärke und Melodie ändern
Sie können die Hörerlautstärke in 3 Stufen, die Rufton-Lautstärke in 6 Stufen (6 ist
ansteigende Lautstärke) einstellen sowie aus 10 Rufton-Melodien auswählen.
¢
MENU
AUDIO
¢
len
OK
a
lang drücken (zurück in den Ruhezustand).
Rufton aus-/einschalten
Bei ankommenden externen Anrufen klingeln alle Mobilteile.
Auf Dauer ausschalten: Stern-Taste
Zum Einschalten: Stern-Taste
Um den Rufton für den aktuellen Anruf auszuschalten, drücken Sie die Displaytaste
und bestätigen Sie
MENU
Akkuwarnton aus-/einschalten
Hinweiston bei fast leerem Akku (Lieferzustand: eingeschaltet).
Akkuwarnton ausschalten:
Akkuwarnton einschalten:
Mobilteil in den Lieferzustand zurücksetzen
Sie können individuelle Einstellungen und Änderungen in den Lieferzustand zurückset-
zen. Einträge des Telefonbuchs, der Anruferliste, der Wahlwiederholungsliste und der
Kurzwahlliste sowie die Anmeldung des Mobilteils an der Basis bleiben erhalten.
¢
O I
MENU
a
lang drücken (zurück in den Ruhezustand).
Lieferzustand des Mobilteils
Hörer-Lautstärke
Rufton-Lautstärke
Rufton-Melodie
Telefonbuch
Wahlwiederholungsliste
Anruferliste
Kurzwahlliste
Automatische Rufannahme
Akkuwarnton
Display-Sprache
16
drücken zu müssen (Lieferzustand: Ein).
¢
oder
HOERER
RUFLAUTST
P
P
lang drücken.
mit
RUF AUS
MENU
MENU
¢
¢
RESET ?
OK
Lieferzustand
1
5
1
leer
leer
leer
leer
eingeschaltet
eingeschaltet
englisch
¢
O 1 Q
¢
O 1 1
oder
MELODIE
lang drücken, im Display erscheint
.
OK
¢
O 4 Q
¢
O 4 1
Zustand nach Rücksetzen
1
5
1
bleibt erhalten
bleibt erhalten
bleibt erhalten
bleibt erhalten
eingeschaltet
eingeschaltet
englisch
¢
Einstellung auswäh-
Ú
.
Beschreibung
S. 16
S. 16
S. 16
S. 12
S. 14
S. 14
S. 12
S. 16
S. 16
S. 8