zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden kön-
nen, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät
zerstörungsfrei zu trennen und einer separaten Sammlung
zuzuführen.
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektro-
nikgeräte von mindestens Quadratmetern sowie Ver-
treiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche
von mindestens Quadratmetern, die mehrmals im Ka-
lenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte an-
bieten und auf dem Markt bereitstellen, sind verpflichtet, bei
der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an
einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen
Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen
wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in un-
mittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen und
auf Verlangen des Endnutzers unabhängig vom Kauf eines
neuen Elektro- oder Elektronikgerätes bis zu drei Altgeräte
pro Geräteart, die in keiner äußeren Abmessung größer als
Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmit-
telbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen.
Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunika-
tionsmitteln gelten alle Lager- und Versandflächen für Elek-
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