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Gebrauchsanweisung
Informationen zu Elektro- und
Elektronik(alt)geräten
Die nachfolgenden Hinweise richten sich an private Haushalte,
die Elektro- und/ oder Elektronikgeräte nutzen. Bitte beachten
Sie diese wichtigen Hinweise im Interesse einer umwelt-
gerechten Entsorgung von Altgeräten sowie Ihrer eigenen
Sicherheit.
1. Hinweise zur Entsorgung von Elektro- und
Elektronik(alt)geräten und zur Bedeutung des
Symbols nach Anhang 3 zum ElektroG
Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten
Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Elektro-
und Elektronikaltgeräte dürfen daher nicht als unsortierter
Siedlungsabfall beseitigt werden und gehören insbesondere
nicht in den Hausmüll. Vielmehr sind diese Altgeräte getrennt
zu sammeln und etwa über die örtlichen Sammel- und
Rückgabesysteme zu entsorgen.
Besitzer von Altgeräten haben zudem Altbatterien und
Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen
sind, sowie Lampen, die zerstörungs frei aus dem Altgerät
entnommen werden können, vor der Abgabe an einer
Erfassungsstelle von diesem zu trennen.
Letzteres gilt nicht, soweit die Altgeräte nach § 14 Absatz 4
Satz 4 oder Absatz 5 Satz 2 und 3 ElektroG im Rahmen der
Optierung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung von
anderen Altgeräten separiert werden, um diese für die
Wiederverwendung vorzubereiten.
Anhand des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG können
Besitzer Altgeräte erkennen, die am Ende ihrer Lebensdauer
getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu erfassen sind.
Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und
Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf
Rädern dar und ist wie folgt ausgestaltet:
2. Unentgeltliche Rücknahme von Altgeräten durch
Vertreiber
Vertreiber (jede natürliche oder juristische Person oder
Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte
anbietet oder auf dem Markt bereitstellt) mit einer
Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von
mindestens 400 Quadratmetern (bei Vertrieb unter
Verwendung von Fernkommunikationsmittels stattdessen mit
Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte
von mindestens 400 Quadratmetern) sowie Vertreiber von
Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens
800 Quadratmetern , die mehrmals im Kalenderjahr oder
dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf
dem Markt bereitstellen (bei Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln stattdessen mit Gesamt-Lager-
und -Versandflächen von mindestens 800 Quadratmetern),
sind gegenüber Endnutzern zur unentgeltlichen Rücknahme
von Elektro-Altgeräten wie folgt verpflichtet:
a) Rückgabe/Abholung bei Kauf eines Neugeräts und
Auslieferung an privaten Haushalt
Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein neues
Elektro- oder Elektronikgerät ist der Vertreiber verpflichtet,
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ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen
dieselben Funktionen wie das Neugerät erfüllt, unentgeltlich
zurückzunehmen.
Ist Ort der ein privater Haushalt, erfolgt die Rücknahme durch
eine kostenlose Abholung. Hierfür kann bei der Auslieferung
des Neugeräts ein Altgerät der gleichen Geräteart mit im
Wesentlichen gleichen Funktionen dem ausliefernden
Transportunternehmen übergeben werden.
Erfolgt der Vertrieb des Neugeräts ausschließlich unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c Abs. 2
BGB) , gilt einschränkend:
• Die kostenlose Abholung eines geräteart- und
funktionsgleichen Altgeräts erfolgt nur, wenn es sich dabei um
ein Gerät der Kategorie 1 (Wärmeübertrager), 2 (Bildschirme,
Monitore, Geräte mit Bildschirmen mit einer Oberfläche von
mehr als 100 Quadratzentimetern) und/oder 4 (Großgeräte,
bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr
als 50 Zentimeter beträgt) handelt.
• Handelt es sich stattdessen um ein Altgerät der Kategorie 3,
5 und/oder 6, erfolgt eine kostenlose Abholung nicht und gilt
stattdessen für die kostenlose Rückgabe der nachfolgende
Buchstabe b).
Eine Übersicht über die Gerätekategorien und die jeweils
erfassten Geräte findet sich hier: https://www. gesetze-im-
internet.de/elektrog_2015/anlage_1.html
b) Rückgabe bei Kauf eines Neugerätes und Abgabe
anderenorts/Rückgabe von Kleingeräten
Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein neues
Elektrogerät, das nicht an den privaten Haushalt ausgeliefert
wird, und bei Vertrieb eines Neugeräts der Kategorien
3, 5 und/oder 6 ausschließlich unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln (§ 312c Abs. 2 BGB) mit
Auslieferung an den privaten Haushalt besteht die Möglichkeit,
ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen
dieselben Funktionen wie das Neugerät erfüllt, unentgeltlich an
den Vertreiber zurückzugeben.
Dieselbe Möglichkeit besteht unabhängig vom Kauf eines
neuen Elektro- oder Elektronikgerätes auch für Altgeräte, die in
keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind. Die
Rückgabemöglichkeit durch den Endnutzer beim Vertreiber ist
in diesem Fall auf 3 Altgeräte pro Geräteart beschränkt.
Beim Vertrieb ausschließlich unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln (§ 312c Abs. 2 BGB) erfolgt unter
den oben genannten Voraussetzungen die Rückgabe
• von Altgeräten der Kategorien 3, 5 und/oder 6
• von Altgeräten, die in keiner äußeren Abmessung größer als
25 Zentimeter sind,
durch geeignete Rückgabe¬möglichkeiten in zumutbarer
Entfernung zum jeweiligen Endnutzer.
Anderenfalls erfolgt die Rückgabe am Ort der Abgabe oder in
unmittelbarer Nähe hierzu.
Die Vertreiber müssen hierzu geeignete
Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben.
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