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Ausserbetriebnahme, zerlegung und entsorgung
9.1 Abschaltung
Die Abschaltung soll von qualifizierten Technikern vorgenommen werden.
Verschüttungen oder Austritte von Fluiden in die Umgebung vermeiden.
Vor Abschaltung der Einheit, folgendes auffangen (wenn vorhanden):
•
das Kältemittel
•
in den Hydraulikkreisen vorhandene ungefrierbare Lösungen
Beim Warten auf Zerlegung und Entsorgung kann die Einheit auch im Freien gelagert werden, sofern Witterung und Temperatursprünge
keine Umweltschäden verursachen und die Strom-, Kälte- und Hydraulikkreise der Einheit intakt und geschlossen sind.
9.2 Zerlegung und entsorgung
Für zerlegung und entsorgung muss die einheit immer den autorisierten kundendienstzentren übergeben werden.
Bei der Zerlegung können der Ventilator, der Motor und die Batterie, wenn betriebsfähig, unter kompetenter Aufsicht auf ihre eventuelle
Wiederverwendung geprüft werden.
Alles Material soll in Übereinstimmung mit den hierfür geltenden nationalen Vorschriften eingesammelt oder entsorgt werden.
Für weitere Informationen über die Stilllegung der Einheit ist der Hersteller anzusprechen.
9.3 Richtlinie EG RAEE
Die Einheiten, die unter die obige Vorschrift fallen, tragen das nebenstehende Symbol.
Zum Schutz der Umwelt werden unsere Einheiten in Übereinstimmung mit der EG-Richtlinie über Abfälle elektrischer und elektronischer
Geräte (RAEE) hergestellt.
Die potentiellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch das Vorhandensein von gefährlichen Substanzen
werden im Bedienungs- und Wartungshandbuch im Abschnitt Restrisiken aufgeführt.
Werden zu den nachstehend aufgeführten weitere Informationen benötigt, können diese sowohl beim Hersteller als Verantwortlichem für die
Aufbereitung von Abfällen der in der Richtlinie EG-RAEE behandelten Geräte als auch bei dem Händler, von dem die Geräte erworben wurden,
oder auch bei den örtlichen Entsorgungsunternehmen erfragt werden.
Die Richtlinie EG-RAEE sieht vor, dass die Entsorgung und Wiederverwendung der darin angegebenen elektrischen und elektronischen Geräte
obligatorisch durch eine besondere Aufnahme in geeigneten Zentren und separat von der Entsorgung der Siedlungsabfälle zu erfolgen hat.
Der Betreiber ist verpflichtet, das Gerät am Ende seiner Lebensdauer nicht als Sperrmüll zu entsorgen, sondern es, wie von den geltenden
Vorschriften vorgesehen, besonderen Sammelzentren zu übergeben.
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MSAT-XEE 8.2-30.2
M09G60E14-04