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Das Stromkabel dieses Gerätes darf vom
Verbraucher selbst nicht ersetzt werden. Wenn
es beschädigt ist, das Gerät ausschalten und für
das Auswechseln nur Fachpersonal hinzuziehen.
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Falls das Gerät nicht mehr benutzt werden
sollte, ist es empfehlenswert es stillzulegen,
indem man nach Herausziehen des Netzsteckers
das Stromkabel abschneidet.
A
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CHTUNG
MWELTGEFAHR
Die Maschine belastet die Umwelt: Die für die
Entsorgung zuständigen Stellen hinzuziehen
oder sich an den Hersteller wenden, um die
einschlägigen Informationen zu erhalten.
Um die Belüftung zu fördern, die Maschine
mit 15 cm Abstand von Wänden und/oder
anderen Maschinen aufstellen.
Wenn die Dampfdüse benutzt wird, mit
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Vorsicht vorgehen und die Hände unter die Düse
nicht legen oder sie unmittelbar nach dem
Gebrauch berühren.
A
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CHTUNG
ERBRENNUNGSGEFAHR
Vor jeder Tätigkeit wie Installation, Wartung,
Ausladen, Einstellung muss der qualifizierte
Bediener
immer
Arbeitshandschuhe
Unfallverhütungsschuhe anziehen.
A
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CHTUNG
INFORMATION AN BENUTZER
Im Sinne von Art. 13 der gesetze-
svertretenden Rechtverordnung
Nr. 151 vom 25. Juli 2005,
„Durchführung der Richtlinien
2002/95/EG,
2002/96/EG
2003/108/EG über die Verringerung der
Verwendung von gefährlichen Stoffen in
elektrischen und elektronischen Geräten
sowie über Abfallentsorgung".
Das Symbol „durchgestrichene Mülltonne" auf
dem Gerät bedeutet, dass das Produkt am Ende
seiner Lebensdauer getrennt gesammelt werden
muss. Der Benutzer muss daher das Gerät am
Ende seiner Lebensdauer in den zugelassenen
Sammelstellen für getrennte Abfallsammlung von
elektronischen und elektrotechnischen Abfällen
beseitigen oder es dem Verkäufer zurückgeben,
und
falls er ein ähnliches Gerat kauft, so dass ein
Verhältnis 1 zu 1 entsteht. Die angemessene
getrennte Abfallsammlung vor der Lieferung des
alten Gerätes zu umweltfreundlichen Recycling-,
Behandlungs- und Entsorgungsanlagen trägt dazu
bei, eventuelle schädliche Auswirkungen auf die
Umwelt und Gesundheit zu vermeiden und unter-
stützt das Recycling von Stoffen, die das Gerät
beinhaltet. Die unzulässige Entsorgung des
und
Produktes hat die Verhängung einer Strafe im
Sinne der gesetzesvertretenden Rechtverordnung
Nr. 22/1997 (Artikel 50 ff. der gesetzesvertreten-
den Rechtverordnung Nr. 22/1997) zur Folge.