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Linienlaser

Garantie

Bei Erwerb einer Neumaschine gewährt
FLEX 2 Jahre Hersteller-Garantie, begin-
nend mit dem Verkaufsdatum der Maschine
an den Endverbraucher. Die Garantie er-
streckt sich nur auf Mängel, die auf Material-
und/oder Herstellungsfehler sowie auf die
Nichterfüllung zugesicherter Eigenschaften
zurückzuführen sind. Bei Geltendmachung
eines Garantieanspruchs ist der Original-
Verkaufsbeleg mit Verkaufsdatum beizufü-
gen. Garantiereparaturen dürfen ausschließ-
lich von FLEX autorisierten Werkstätten oder
Service-Stationen durchgeführt werden.
Ein Garantieanspruch besteht nur bei be-
stimmungsgemäßer Verwendung. Von der
Garantie ausgeschlossen sind insbesondere
betriebsbedingter Verschleiß, unsachge-
mäße Anwendung, teilweise oder komplett
demontierte Maschinen sowie Schäden
durch Überlastung der Maschine, Verwen-
dung von nicht zugelassenen, defekten oder
falsch angewendeten Einsatzwerkzeugen.
Schäden, die durch die Maschine am Ein-
satzwerkzeug bzw. Werkstück verursacht
werden, Gewaltanwendung, Folgeschäden,
die auf unsachgemäße oder ungenügende
Wartung seitens des Kunden oder Dritter
zurückzuführen sind, Beschädigungen durch
Fremdeinwirkung oder von Fremdkörpern,
z. B. Sand oder Steine sowie Schäden durch
Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung,
z. B. Anschluß an eine falsche Netz-
spannung oder Stromart. Garantieansprü-
che für Einsatzwerkzeuge bzw. Zubehörteile
können nur dann geltend gemacht werden,
wenn sie mit Maschinen verwendet werden,
bei denen eine solche Verwendung vorgese-
hen oder zugelassen ist.
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