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GRUNDREGELN

D Vorrang von Notrufen
• Lesen Sie alle Regeln und Vorschriften, die den Vorrang
von Notrufen betreffen, und halten Sie eine aktuelle
Ausgabe bereit Notrufe haben Vorrang vor allem anderen.
• Beobachten Sie ständig den Kanal 16, sofern Sie nicht
gerade auf einem anderen Kanal kommunizieren.
• Falsche oder vorgetäuschte Notrufe sind gesetzlich
verboten und stehen unter Strafe.
D Geheimhaltung
• Informationen, die Sie erlangen, ohne dass diese für Sie
bestimmt waren, dürfen Sie nicht an Dritte weitergeben
oder anderweitig verwenden.
• Anstößige oder lästerliche Ausdrücke sind verboten.
D Gesetzliche Bestimmungen
(1) MOBILE FUNKSTELLE DER SEE- ODER
BINNENSCHIFFFAHRT
Nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes
(TKG) ist das Errichten und Betreiben jeder
Funkanlage genehmigungspflichtig. Das Betreiben
einer genehmigungspflichtigen mobilen Funkstelle der
See- oder Binnenschifffahrt ohne Genehmigung ist eine
Ordnungswidrigkeit und wird mit Bußgeld geahndet.
Der Betrieb einer mobilen Funkstelle der See- oder
Binnenschifffahrt muss durch die Bundesnetzagentur
(BNetzA) genehmigt sein. Das Errichten und Betreiben
bedarf einer Frequenzzuteilung gemäß der Vollzugsordnung
für den Funkdienst (Radio Regulations).
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(2) FREQUENZZUTEILUNGSURKUNDE
Die Genehmigung (Frequenzzuteilungsurkunde) zum
Betreiben einer Seefunkstelle erteilt die Außenstelle
der Bundesnetzagentur (BNetzA) in Hamburg, die zum
Betreiben einer Funkstelle des Binnenfunkdienstes erteilt
die Außenstelle der Bundesnetzagentur (BNetzA) in
Mülheim.
Wenn vorgeschrieben, muss die eingeschränkte Funklizenz
sichtbar angebracht oder vom Betreiber aufbewahrt werden.
Wenn vorgeschrieben, darf nur ein lizenzierter Funker den
Transceiver betreiben.
Personen, die ein Sprechfunkgerät für den See- oder
Binnenfunkdienst betreiben möchten, müssen über ein
gültiges Sprechfunkzeugnis verfügen. Je nach Ausrüstung
bzw. Fahrtgebiet sind unterschiedliche Sprechfunkzeugnisse
erforderlich.
Für den Betrieb einer Seefunkstelle im NON-GMDSS-
Seefunkdienst oder einer Schiffsfunkstelle im
Binnenfunkdienst ist mindestens das UBI erforderlich.
Zum Bedienen einer GMDSS-Seefunkstelle ist mindestens
das SRC erforderlich. Funkgespräche dürfen auch von
Personen ohne Sprechfunkzeugnis geführt werden,
wenn das Gespräch von einer Person mit gültigem
Sprechfunkzeugnis aufgebaut und beendet wird. Nur
öffentliche Nachrichten dürfen ausgetauscht werden und
sind von dieser Person zu überwachen.
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