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Sicherheitsbestimmungen
Beim Umgang mit Hebebühnen sind die gesetz-
lichen Unfallverhütungsvorschriften nach BGG945:
Prüfung von Hebebühnen; BGR500 Betreiben von
Hebebühnen; (VBG14) einzuhalten.
Auf die Einhaltung folgender Vorschriften wird be-
sonders hingewiesen:
• Die max. Tragfähigkeit der Hebebühne darf nicht
überschritten werden. Siehe hierzu die Angaben
auf dem Typenschild.
• Beim Betrieb der Hebebühne ist die Bedienungs-
anleitung stets zu befolgen.
• Die Hebebühne muss vor dem Auffahren des
Fahrzeugs vollständig abgesenkt sein und darf nur
in der vorgesehener Richtung erfolgen.
• Bei Fahrzeugen mit niedriger Unterbodenfreiheit
oder mit Sonderausstattungen ist vor dem positio-
nieren der Tragarme und anheben des Fahrzeugs
vorher zu prüfen ob Beschädigungen auftreten
können.
• Mit der selbstständigen Bedienung von Hebe-
bühnen dürfen nur Personen beschäftigt wer-
den, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in
der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind
und ihre Beschäftigung hierzu gegenüber dem
Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen
vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedie-
nen der Hebebühne beauftragt sein. (Auszug aus
BGR500) (siehe Übergabeprotokoll).
• Der korrekte Sitz der Tragteller unter dem Fahr-
zeug ist, nach dem das Fahrzeug etwas angeho-
ben wurde, nochmals zu überprüfen.
• Nach jedem Absetzen des Fahrzeugs sind die Po-
sitionen der Tragarme unter den Aufnahmepunk-
ten nochmals zu kontrollieren und ggf. zu justieren.
• Bei Demontage schwerer Teile ist die eventuelle
Schwerpunktverlagerung zu berücksichtigen. Das
Fahrzeug ist entsprechend mit geeigneten Mitteln
(z. B. Zurrgurte, Traverse, etc.) gegen Absturz im-
mer abzusichern.
• Während des Hub- oder Senkvorgangs dürfen
sich keine Personen im Arbeitsbereich der Hebe-
bühne aufhalten.
• Die Personenbeförderung mit der Hebebühne ist
verboten.
• Das Hochklettern an der Hebebühne und am an-
gehobenen Fahrzeug ist verboten.
• Nach Änderungen an der Konstruktion und nach
Instandsetzungen an tragenden Teilen muss die
Hebebühne von einem Sachverständigen ge-
prüft werden.
• Fahrzeuge dürfen nur an den vom Fahrzeugher-
steller freigegebenen Aufnahmepunkten aufge-
nommen werden.
• Der gesamte Hub- und Senkvorgang ist stets zu
beobachten.
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• Die Aufstellung der serienmäßigen Hebebühne in
explosionsgefährdeten Betriebsstätten und feuch-
ten Räumen (z. B. Waschhallen) ist verboten.
• An der Hebebühne dürfen erst Eingriffe vorgenom-
men werden, wenn der Hauptschalter ausgeschal-
tet und gesichert ist und zusätzlich der Bedienhe-
bel gegen unbefugte Benutzung gesichert wurde.
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Bedienungsanleitung
Während der Handhabung der He-
bebühne sind die Sicherheitsbestim-
mungen unbedingt einzuhalten. Lesen
Sie vor der ersten Bedienung sorgfältig
die Sicherheitsbestimmungen in Kapi-
tel 4!
5.1
Anheben des Fahrzeugs
• Das Fahrzeug in Querrichtung mittig in die Hebe-
bühne einfahren.
• Fahrzeug gegen Wegrollen sichern. Handbremse
anziehen, Gang einlegen.
• Um die Tragarme einzuschwenken zu können,
muss an der Bedieneinheit der Taster „entriegeln"
gedrückt werden. Dadurch öffnet die pneuma-
tische Verriegelung. Tragarme einschwenken und
die verstellbare Aufnahmeteller an den vom Fahr-
zeughersteller vorgesehenen Punkten ansetzen.
Sobald die Hebebühne angehoben wird, werden
die Tragarme verriegelt.
• Der Gesamtschwerpunkt ist zu beachten; dieser
muss sich möglichst in der Mitte der Hebebühne
befinden. Je nach Fahrzeugtyp ist es notwendig
die Tragteller so hochzudrehen, dass sich das
Fahrzeug im angehobenen Zustand in der Waa-
gerechten befindet.
Bild 1
• Gefährdeten Bereich kontrollieren. Es dürfen sich
keine Personen oder Gegenstände im Arbeitsbe-
reich der Hebebühne oder auf der Hebebühne
befinden.
• Einschalten der Steuerung. Hauptschalter auf Po-
sition „1" drehen
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