14. Das Aufstellen und Verfahren ist nur auf ausreichend tragfähigem Un-
tergrund und nur in Längsrichtung oder über Eck zulässig. Jeglicher Anprall
ist zu vermeiden. Bei einseitiger Basis ver breiterung mit Wandabstützung
darf das Verfahren nur parallel zur Wand erfolgen. Beim Verfahren darf die
normale Schrittgeschwindigkeit nicht überschritten werden.
15. Beim Verfahren dürfen sich keine Personen und/oder lose Gegenstände
auf dem Gerüst befinden.
16. Nach dem Verfahren sind die Lenkrollen durch Niederdrücken des
Bremshebels zu arretieren.
17. Die Gerüste dürfen keinen aggressiven Flüssigkeiten oder Gasen aus-
gesetzt werden.
18. Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nicht untereinander überbrückt werden,
wenn kein besonderer statischer Nachweis vorliegt. Das Gleiche gilt für alle
anderen Sonderbauten, z. B. Hängegerüste usw. Des Weiteren ist das An-
bringen von Überbrückungen zwischen einer fahrbaren Arbeitsbühne und
einem Gebäude nicht zulässig.
19. Bei Verwendung im Freien oder in offenen Gebäuden ist die fahrbare
Arbeitsbühne bei Windstärken über 6 nach Beau fort-Skala oder bei
Schichtschluss in einen windgeschützten Bereich zu ver fahren oder
durch andere geeignete Maßnahmen gegen Umkippen zu sichern.
(Ein Überschreiten der Windstärke 6 ist an der spürbaren Hemmung beim
Gehen erkennbar.) Wenn möglich, sind außerhalb von Gebäuden verwen-
dete Fahrge rüste am Gebäude oder an einer anderen Konstruktion sicher zu
befestigen. Es ist zu empfehlen, fahrbare Arbeitsbühnen zu verankern, falls
diese unbeaufsichtigt bleiben. Das Gerüst ist durch die Ausgleichsspindel
oder durch Unterlegen von geeigneten Materialien lotrecht zu stellen. Die
zul. Lotabweichung darf max. 1 % be tragen.
20. Böden können zum Erreichen einer anderen Arbeitshöhe auch um eine
Sprosse hoch- oder heruntergesetzt werden. Es ist dabei darauf zu achten,
dass die vorgeschriebenen Seitenschutzhöhen von 1,0 m und 0,5 m einge-
halten werden. Bei dieser Aufbauform sind Belagdiagonalen zu verwenden.
Bezüglich eines Standsicherheitsnachweises ist mit dem Hersteller
Rücksprache zu halten.
21. Die Durchstiegsklappen müssen außer beim Durchsteigen immer ge-
schlossen sein.
22. Alle Kupplungen sind mit 50 Nm anzuziehen.
23. Das Übersteigen von Fahrgerüsten ist verboten.
24. Das Springen auf Belagflächen ist verboten.
25. Es ist zu überprüfen, ob alle Teile, Hilfswerkzeuge und Sicherheitsvorrich-
tungen (Seile usw.) für die Errichtung der fahrbaren Arbeitsbühnen auf der
Baustelle zur Verfügung stehen.
26. Horizontal- und Vertikallasten, welche ein Umkippen der fahrbaren
Arbeitsbühne bewirken können, sind zu vermeiden, z. B.:
– durch Stemmen gegen angrenzende Objekte (z. B. Wand)
– zusätzliche Windlasten (Tunneleffekt von Durchgangsgebäuden, unver-
kleideten Gebäuden und Gebäudeecken).
27. Wenn festgelegt, sind Fahrbalken oder Gerüststützen oder Ausleger
und Ballast einzubauen.
28. Es ist verboten, die Höhe der Belagfläche durch Verwendung von
Leitern, Kästen oder anderen Vorrichtungen zu vergrößern.
29. Fahrbare Arbeitsbühnen sind nicht dafür konstruiert, ange hoben
oder angehängt zu werden.
30. Die im Text genannten blauen Positionsnummern der Einzelteile bezie-
hen sich auf die Einzelteilliste auf den Seiten 27 – 29.
5