4
WERKZEUGE
1 Kurbelwellen-Einstellstift,
zu verwenden wie OEM 303-620 (21-163)
2 Kurbelwellen-Einstellstift,
zu verwenden wie OEM 303-507 (21-210)
VERWENDUNGSZWECK
Dieser Werkzeugsatz dient zum Einstellen der Nocken- und Kurbelwelle bei z.B. Erneuern des
Zahnriemens oder Zylinderkopfdichtung und ist geeignet für Ford Benzinmotoren 1.25 L, 1.4 L, 1.6 L,
1.8 L, 2.0 L (Zetec, Zetec SE).
Weitere Infos zum Artikel und eine Liste der geeigneten Motoren und Modelle finden Sie auf unserer
Internetseite:
www.bgstechnic.com
SICHERHEITSHINWEISE
•
Verwenden Sie das Werkzeug nicht, wenn Teile fehlen oder beschädigt sind.
•
Verwenden Sie das Werkzeug nur für den vorgesehenen Zweck.
•
Legen Sie das Werkzeug niemals auf die Fahrzeug-Batterie. Gefahr von Kurzschluss.
•
Vorsicht bei Arbeiten an laufenden Motoren. Lose Kleidung, Werkzeuge und andere
Gegenstände können von drehenden Teilen erfasst werden und schwere Verletzungen
verursachen.
•
Halten Sie Kinder und andere unbefugte Personen vom Arbeitsbereich fern.
•
Vorsicht bei Arbeiten an heißen Motoren, es besteht Verbrennungsgefahr!
•
Entfernen Sie vor der Reparatur den Zündschlüssel, so verhindern Sie ein versehentliches
Starten des Motors und einen dadurch entstehenden Motorschaden.
•
Diese Anleitung dient als Kurzinformation und ersetzt keinesfalls ein Werkstatthandbuch,
verwenden Sie immer fahrzeugspezifische Serviceliteratur, dieser entnehmen Sie bitte
technische Angaben wie Drehmomentwerte, Hinweise zur Demontage/Montage, usw.
•
Nach erfolgter Reparatur bzw. vor dem Starten den Motor min. 2 Umdrehungen von Hand
drehen und die Steuerzeiten erneut überprüfen.
•
Drehen Sie den Motor nur in normaler Drehrichtung (im Uhrzeigersinn soweit nicht anders
angegeben)
BGS technic KG
Bandwirkerstr. 3
42929 Wermelskirchen
Motor-Einstellwerkzeug-Satz
für Ford Zetec / Zetec SE
1
Tel.: 02196 720480
Fax.: 02196 7204820
2
3 Kurbelwellen-Einstellstift,
zu verwenden wie OEM 303-748
4 Nockenwellenarretierung,
zu verwenden wie OEM 303-376B (21-162B)
www.bgstechnic.com
© BGS technic KG, Vervielfältigung und Weiterverwendung verboten
Art. 8215
3