Europäische gesetzliche Bestimmung 2002/96/CE
Gemäß der europäischen gesetzlichen Bestimmung 2002/96/CE über die Entsorgung elektrischer
und elektronischer Geräte dürfen solche Geräte nicht in Behälter für Hausmüll entsorgt werden;
sie müssen gesondert eingesammelt werden, um die Wiederverwertung und Wiederaufbereitung
ihrer Bestandteile und Materialien zu optimisieren und die Belastung für die menschliche
Gesundheit und die Umwelt zu reduzieren. Das Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne
über einem horizontalen Balken ist auf allen Produkten von ROINTE angebracht, um den
Konsumenten an die Verpflichtung der Mülltrennung zur gesonderten Abholung zu erinnern.
Der Konsument muß sich mit der örtlichen Behörde oder dem Verkäufer in Verbindung setzen,
um sich über die vorschriftsmäßige Entsorgung seines Gerätes zu informieren.
5. GARANTIE
5.1. Benötigt Ihr ROINTE-Heizkörper den Garantieservice, wenden Sie sich bitte an die Verkaufsstelle
(Vertreiber/Installateur). Bei jeglichen Schwierigkeiten können sie über die HOTLINE
+34 902 158 049 oder per E-Mail
[email protected] von ROINTE technische Hilfe anfordern.
5.2. ROINTE garantiert Ihnen, dass dieses Produkt beim ersten Kauf und für die nachfolgenden
120 Monate (Aluminium und Dichtungen) bzw. 24 Monate (elektrische und elektronische
Komponenten) keinerlei Material-, Konstruktions- oder Fabrikationsdefekte aufweist.
5.3. Treten während der Garantiezeit beim normalen Gebrauch Störungen auf und ist dies auf
fehlerhafte Konstruktion, Materialien oder Fabrikation zurückzuführen, wird ROINTE den
Heizkörper je nach Ermessen und laut den im Folgenden aufgeführten Bedingungen entweder
reparieren oder ersetzen:
5.3.1. Die Garantie greift nur, wenn der originale, dem Käufer von der Verkaufsstelle ausgestellte
Garantieschein vorgelegt wird, und wenn aus ihm Seriennummer und Modell des Heizkörpers
(siehe Etikett mit den technischen Daten) sowie das Kaufdatum hervorgeht. ROINTE behält sich
das Recht vor, den Garantieservice einzustellen, wenn diese Information nach dem Erstkauf des
Produkts entfernt oder berichtigt wurde.
Die Original-Quittung oder -Rechnung wird nur dann als Kaufbeleg anerkannt, wenn sie der
Verkaufsstelle vorgelegt werden, die das Produkt vertrieben hat.
5.3.2. Die Garantie deckt lediglich die Fälle ab, denen Material-, Konstruktions- oder
Fabrikationsdefekte zugrunde liegen, und greift in keinem der im Folgenden aufgeführten
Schadensfälle:
5.3.2.1. Unsachgemäßer Gebrauch zu unüblichen Zwecken oder ohne die Anweisungen von
ROINTE bzgl. Gebrauch und Instandhaltung des Heizkörpers zu beachten, sowie Anbringung
oder Gebrauch ohne die technischen Vorschriften sowie geltenden Sicherheitsbestimmungen
zu beachten.
5.3.2.2. Reparaturen und Öffnen des Heizkörpers mittels nicht authorisierten Personals.
5.3.2.3. Unvorhersehbare Ereignisse, die sich der Kontrolle von ROINTE entziehen, z. B. Blitzschlag,
Brand, Hochwasser, grober Unfug, etc.
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