• Das Haltbarkeitsdatum auf der
Tiefkühlkostverpackung darf nicht
überschritten werden.
REINIGUNG UND PFLEGE
WARNUNG! Siehe Kapitel
Sicherheitshinweise.
Allgemeine Warnhinweise
ACHTUNG! Ziehen Sie vor
jeder Wartungsmaßnahme
immer den Netzstecker aus der
Steckdose.
Dieses Gerät enthält
Kohlenwasserstoffe in seinem
Kältekreislauf. Aus diesem
Grund dürfen die Wartung und
das Nachfüllen ausschließlich
durch autorisiertes Fachpersonal
erfolgen.
Das Zubehör des Geräts und
die Innenteile eignen sich nicht
für die Reinigung im
Geschirrspüler.
Regelmäßige Reinigung
ACHTUNG! Ziehen Sie nicht an
Leitungen und/oder Kabeln im
Innern des Geräts und achten
Sie darauf, diese nicht zu
verschieben oder zu
beschädigen.
ACHTUNG! Bitte achten Sie
darauf, das Kühlsystem nicht zu
beschädigen.
ACHTUNG! Wenn Sie das
Gerät verschieben möchten,
heben Sie es bitte an der
Vorderkante an, um den
Fußboden nicht zu verkratzen.
Das gesamte Gerät muss regelmäßig
gereinigt werden:
1. Reinigen Sie die Innenseiten und die
Zubehörteile mit lauwarmem Wasser
und etwas Neutralseife.
2. Prüfen und säubern Sie die
Türdichtungen in regelmäßigen
Abständen, um zu gewährleisten, dass
diese sauber und frei von Fremdkörpern
sind.
3. Spülen und trocknen Sie diese
sorgfältig ab.
4. Reinigen Sie den Kondensator und den
Kompressor auf der Geräterückseite,
falls diese zugänglich sind, mit einer
Bürste.
Dadurch verbessert sich die Leistung
des Geräts und es verbraucht weniger
Strom.
Abtauen des Gefriergeräts
ACHTUNG! Entfernen Sie Reif
und Eis vom Verdampfer
niemals mit scharfen
metallischen Gegenständen, da
dieser dadurch beschädigt
werden könnte. Versuchen Sie
nicht, den Abtauvorgang durch
andere als vom Hersteller
empfohlene mechanische oder
sonstige Hilfsmittel zu
beschleunigen. Ein
Temperaturanstieg des
Gefrierguts während des
Abtauens des Geräts kann die
Lagerzeit dieser Lebensmittel
verkürzen.
Stellen Sie 12 Stunden vor dem
Abtauen eine niedrigere
Temperatur ein, damit eine
ausreichende Kälte als Reserve
für die Unterbrechung im Betrieb
entstehen kann.
Progress 9