DE -- Garantiebedingungen
Mängelrüge
Die Käuferfirma ist gehalten, die empfangene Ware zu kontrollieren
und detailliert der Lieferfirma schriftlich innerhalb von 8 (acht) Tagen
nach Warenempfang die eventuell bei einer ersten Sichtprüfung festges-
tellten --- oder feststellbaren --- Mängel oder sonstige Reklamationen
hinsichtlich der Produkte mitzuteilen. Falls die Käuferfirma die ge-
nannte Mitteilung unterlässt, werden die Produkte als definitiv ange-
nommen und als vertragsgemäß geliefert angesehen; davon bleibt das
Recht unberührt, innerhalb der Garantiezeit eventuelle versteckte
Mängel zu melden. In jedem Fall müssen diese Mängel innerhalb von 8
(acht) Tagen nach Feststellung angezeigt werden. Falls die empfangenen
Güter Transportschäden aufweisen, muss die Käuferfirma diese
Güterschäden auf dem Internationalen Frachtbrief oder dem Liefers-
chein vermerken. Die Kosten für eventuelle Rücksendungen der Güter
gehen zu Lasten der Käuferfirma. Es wird festgehalten, dass eventuelle
Reklamationen, die einen Teil der gelieferten Ware oder eine einzelne
Güterlieferung betreffen, in keinem Fall den Rest der Bestellung und die
Bezahlung anderer empfangener und nicht bemängelter Güter
berühren.
Zeichnungen und Installationsanweisungen
Zeichnungen, Muster und Installationsanweisungen der Geräte sind das
ausschließliche Eigentum der Lieferfirma. Die Käuferfirma darf diese
nicht an Dritte weitergeben. Die Lieferfirma garantiert nicht für die
Richtigkeit von Zeichnungen, die nicht von der Lieferfirma zertifiziert
sind. Die zertifizierten Zeichnungen werden nur auf schriftliche Anfrage
der Käuferfirma gegen Bezahlung des vereinbarten Preises geliefert.
Die Lieferfirma behält sich vor, jederzeit bis zur Übergabe der zertifi-
zierten Zeichnungen an die Käuferfirma Änderungen des Modells oder
des Designs der Geräte und Bauteile vorzunehmen.
Garantie
Die Lieferfirma garantiert der Käuferfirma die Mängelfreiheit der Produkte
und ihrer Bauteile für eine Zeitdauer von 12 Monaten ab dem Datum der
Installation und in jedem Fall nicht länger als 18 Monate ab dem Versandda-
tum. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf die Ausbesserung oder den
Austausch der defekten Teile im Werk der Lieferfirma während des genann-
ten Zeitraums mit folgenden Einschränkungen:
a) Die Garantie ist nur gültig, wenn die Produkte entsprechend den An-
weisungen der Lieferfirma installiert, in Betrieb genommen und ge-
wartet worden sind (Siehe Benutzerhandbuch Parker) und, soweit
erforderlich, korrekt an das Strom---, Wassernetz und die Kanalisa-
tion angeschlossen, vorschriftsmäßig gereinigt und von einer Fach-
kraft in Betrieb gesetzt worden sind. Alle Produkte müssen mit einer
korrekt bemessenen vorgeschalteten Vorfilteranlage ausgestattet
werden. Die unterlassene Installation der Vorfilterung enthebt die
Lieferfirma jeder Verpflichtung auf Schadenersatz für eventuell da-
raus entstehende direkte oder indirekte Schäden. Erosions ---, Korro-
sionsauswirkungen und normaler Verschleiß sind von der Garantie
ausgenommen.
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b) Die Lieferfirma behält sich vor, für Spezialprodukte (einschließlich
Kältetrockner der Baureihen Quasar und LCD, ohne jedoch darauf
beschränkt zu sein) die Garantiebedingungen nur anzuerkennen,
wenn die Inbetriebnahme durch Servicetechniker der Lieferfirma
oder ggf. durch zuvor von der Lieferfirma autorisiertes Personal er-
folgt ist. In diesem Fall muss das Protokoll der Inbetriebnahme von
dem autorisierten Personal ausgefüllt und an die Lieferfirma gesandt
werden. Die Missachtung dieser Anweisung zieht die Verfall aller
Garantieansprüche nach sich.
c) Die Lieferfirma behält sich das Recht vor, ein Produkt während der
Garantiezeit zu ersetzen, ohne jedoch die Kosten für die Entsorgung
und Installation der Produkte zu übernehmen.
d) Die Lieferfirma behält sich vor, die eigenen Produkte zu ändern oder
zu verbessern, ohne Verpflichtung, die zuvor produzierten Produkte
zu ändern.
e) Unzureichende Wartung oder bestimmungsfremder Gebrauch der
Produkte führt zum Verfall der Garantie.
f) Die Lieferfirma übernimmt im Rahmen dieser Garantie in keinem
Fall die der Käuferfirma für den Austausch von Bauteilen oder man-
gelhafter Produkte entstandenen Arbeitskosten.
g) Die Garantie wird ausschließlich dem Erstkäufer zuerkannt und
kann nicht übertragen werden, wenn dies nicht ausdrücklich und
schriftlich von der Lieferfirma zugestanden wird. Die Käuferfirma
muss der Lieferfirma eventuelle Mängel maximal innerhalb von 8
(acht) Tagen nach Feststellung der Mängel und in jedem Fall späte-
stens 8 (acht) Tage nach Ablauf der Garantiezeit melden. Die Käu-
ferfirma muss die Mängel mit dem von der Lieferfirma verteilten
Formular "Passport" anzeigen.
Alle Garantiereklamationen müssen nach Feststellung des Mangels be-
stätigt werden; der Lieferfirma steht es nach eigenem Ermessen frei:
1) die Ersatzteile frei ab Werk zuliefern;
2) die Bauteile/Produkte vor Ort auszubessern mit Berechnung der
Transport---, Unterhalts ---, Hotel--- und Arbeitskosten an die Käufer-
firma;
3) der Käuferfirma zu gestatten, die Reparaturen vor Ort ausführen zu
lassen;
4) die Käuferfirma zu autorisieren, die Ersatzteile lokal zu erwerben
oder;
5) die Käuferfirma aufzufordern, die defekten Bauteile/ Produkte zur
Ausbesserung an die Lieferfirma frei Haus zu senden.
Die Lieferfirma ist berechtigt, die Einsendung der als mangelhaft
erklärten Bauteile zur Überprüfung oder die Aufbewahrung derselben
für eine spätere Prüfung durch einen Beauftragten der Lieferfirma zu
verlangen. Die Lieferfirma ist nicht zu Garantieleistungen verpflichtet,
solange die Berechtigung der Reklamation auf eine der beiden vorge-
nannten Weisen geprüft worden ist.
Garantieansprüche jeder Art seitens der Käuferfirma oder behauptete
Vertragswidrigkeiten der Lieferfirma oder andere Gründe geben der
Käuferfirma in keinem Fall das Recht, Zahlungen zu verzögern oder ver-
einbarte Zahlungsbedingungen zu ändern.
Produkthaftung
Die Käuferfirma bürgt für und stellt die Lieferfirma von der Haftung für
Produktfolgeschäden jeder Art frei:
a) an allen (beweglichen und unbeweglichen) Gütern jeder Art, die ent-
stehen sollten, solange sich die Produkte im Besitz der Käuferfirma
befinden.
b) an von der Käuferfirma produzierten Produkten oder an Produkten,
die in die von der Käuferfirma produzierten Produkte eingebaut
sind; er stellt die Lieferfirma ebenso für Verluste oder Schäden an je-
der Art von Eigentum frei, die aufgrund des Besitzes der Geräte
durch diese Produkte verursacht sind.
Die Lieferfirma haftet in keiner Weise für Produktionsverluste, entgan-
genen Gewinn oder jede andere Art wirtschaftlicher Verluste. Das Ge-
sagte gilt sowohl für die Garantiezeit wie auch danach.
Geistiges Eigentum
Die Markenzeichen, Handelsnamen oder andere Kennzeichnungen der Gü-
ter sind das ausschließliche Eigentum der Lieferfirma und dürfen nicht ge-
ändert, verfälscht, entfernt oder gelöscht werden. Die Käuferfirma hat das
begrenzte Recht, die Markenzeichen, Handelsnamen und die anderen
Kennzeichnungen ebenso wie jedes andere industrielle Alleinrecht oder das
in den Produkten enthaltene technische und kommerzielle Know---how ---
die jedoch das ausschließliche Eigentum der Lieferfirma bleiben --- allein
zum Zweck des Verkaufs der Güter zu nutzen. Jeder andere Gebrauch des
geistigen Eigentums der Lieferfirma seitens der Käuferfirma, soweit dies
nicht ausdrücklich und schriftlich von der Lieferfirma genehmigt wird, gilt
als Verletzung seitens der Käuferfirma des ausschließlichen Rechte der Lie-
ferfirma, auch unter dem Gesichtspunkt der Vertragspflichten und wird in
diesem Sinne verfolgt.
Persönliche Daten
Die Käuferfirma erklärt, dass sie davon Kenntnis hat, dass die geliefer-
ten Daten laut Gesetzesverordnung 196/2003 verarbeitet und benutzt
werden, wie auch aus der Zusatzvereinbarung des Verkaufsvertrags her-
vorgeht.
Streitfragen
Alle Streitfragen zwischen den Parteien werden im Rahmen der italie-
nischen Rechtsprechung beigelegt. Der zuständige Gerichtshof ist
ausschließlich das Gericht in Padua --- Italien,